Das Obergericht konnte sich anlässlich der Berufungsverhandlung ein eigenes Bild von B.B._____, ihren Aussagen sowie ihrem Aussageverhalten machen. Das Obergericht erachtet ihre Retardierung gestützt auf diesen Eindruck als nicht so schwerwiegend, als dass sich hinsichtlich der Würdigung ihrer Aussagen die Erstellung eines aussagepsychologischen Gutachtens aufdrängen würde. Die Retardierung von B.B._____ nimmt kein derartiges Ausmass an, dass sie der Befragung nicht hätte folgen können.