Aus den Akten des Familiengerichts des Bezirksgerichts Rheinfelden wird ersichtlich, dass ihr mit Entscheid vom 24. Juni 2021 per 1. Juli 2021 eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung i.S.v. Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB errichtet worden ist (Verfahren KEMN.2019.499). Es wurde in diesem Entscheid festgehalten, dass aufgrund eines Geburtsgebrechens ein Schwächezustand im Sinne des Erwachsenenschutzrechts (minimale Cerebralparese) bestehe, mit Sprachentwicklungsverzögerung, psychosomatischer Retardierung und einer kognitiven Beeinträchtigung (IQ 55). Die Beistandschaft wurde auf die Schwester von B.B._____, F.B._____, übertragen.