2.4. 2.4.1. B.B._____ verfügt, wie in der Anklage festgehalten, über eine eingeschränkte kognitive Leistungsfähigkeit. Der Beschuldigte hat diesbezüglich anlässlich der Berufungsverhandlung erneut beantragt, dass ein aussagepsychologisches Gutachten zu erstellen sei (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 2 ff.). Die Erstellung eines solchen Gutachtens erweist sich vorliegend gestützt auf die folgenden Ausführungen jedoch als nicht notwendig: Es ist gestützt auf die vorliegenden Akten bei B.B._____ von einer leichten bis mittelschweren kognitiven Beeinträchtigung auszugehen. Zur geistigen Beeinträchtigung von B.B._____ wurde im neuropsychologischen -8-