Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a). Die Drohung muss eine gewisse Intensität aufweisen, die sich nach objektiven Kriterien und den Umständen des Einzelfalls bestimmt. Trotz des objektiven Masstabes ist eine Berücksichtigung des Opferhorizonts notwendig, um über die Tatbestandsmässigkeit der Nachteile zu befinden, damit der strafrechtliche Schutz besonders schutzbedürftigen Personen nicht verwehrt bleibt.