Das Nachgeben des Opfers bzw. dessen Verzicht auf Widerstand muss unter den konkreten Umständen «nachvollziehbar» oder verständlich erscheinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_941/2019 v. 14.2.2020, E. 4.2.2). Der Tatbestand der sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (BGE 126 IV 124 E. 3c, Urteil des Bundesgerichts 6B_643/2021 vom 21. September 2021 E. 3.3.3 mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht erfordern die Tatbestände der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt.