2.3. 2.3.1. Eine Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, begeht eine sexuelle Nötigung i.S.v. Art. 189 Abs. 1 StGB. Der psychische Druck muss mit Blick auf die gewaltdeliktische Natur von Art. 189 StGB bzw. Art. 190 StGB von besonderer Intensität bzw. mit einer Bedrohung oder Gewaltanwendung vergleichbar sein, Widerstands- -6-