B.B._____ verfüge – ausgehend von einer objektivierten Minderintelligenz (IQ 55) – über eine erheblich eingeschränkte kognitive Leistungsfähigkeit. Dies entspreche einer leichten bis mittelgradigen geistigen Behinderung. Obschon sie gegenüber dem Beschuldigten mehrfach mitgeteilt habe, dass sie nur nach Hause wolle bzw. dass sie mit den von ihm vorgenommenen Handlungen nicht einverstanden sei, sei sie angesichts ihrer geistigen Defizite nicht in der Lage gewesen, sich den Handlungen und Befehlen des Beschuldigten noch mehr entgegenzustellen, was der Beschuldigte gewusst und entsprechend für sich genutzt habe.