Weiter sei der Beschuldigte in der gleichen Zeitspanne einmal zu B.B._____ nach Hause gefahren, als diese allein gewesen sei. Er habe an der Haustür geklingelt und Einlass verlangt. Er habe sie mit der Äusserung «andernfalls passiere etwas» gegen ihren Willen zum Öffnen der Haustüre veranlasst. Im Zimmer von B.B._____ habe er sie sodann aufgefordert, -5- Hose und Unterhose auszuziehen und habe sie auf das Bett gedrängt. Als sie auf dem Rücken gelegen habe, habe er seinen Penis an ihre Vagina geführt und diese damit berührt, zudem habe er durch die Oberbekleidung an ihre Brüste gefasst (Anklageziffer 2).