2.4. Die Berufungsverhandlung fand am 17. Juni 2024 statt. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung des Beschuldigten, der Beschuldigte die Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Aufgrund der Berufungsanträge des Beschuldigten und der Anschlussberufungsanträge der Staatsanwaltschaft ist das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zu überprüfen. Nicht zu überprüfen ist einzig die Höhe der Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren (Art. 404 Abs. 1 StPO).