7.2. Die Gerichtskasse Rheinfelden wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten die Entschädigung von Fr. 15'135.75 zu überweisen. 7.3. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung im Umfang von Fr. 14'572.95 (ohne die Übersetzungskosten) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 8. Über die Tragung der Vollzugskosten entscheidet die Vollzugsbehörde.