4.4. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die unentgeltliche Vertreterin der Zivil- und Strafklägerin [B.B._____] im Umfang von Fr. 10'775.45 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO und Art. 426 Abs. 4 StPO). 5. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. g und h StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. Diese Landesverweisung gilt für den gesamten Schengenraum und ist entsprechend im SIS einzutragen.