1. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB - der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB - der mehrfachen Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB - der Nötigung gemäss Art. 181 StGB. 2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 47 und 49 Abs. 1 StGB zu 4 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. 3. Die Untersuchungshaft von 1 Tag (15. November 2019) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet.