Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2023.178 (ST.2021.94; StA.2019.3883) Urteil vom 17. Juni 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Gilgen Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1962, von Sri Lanka, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dominique Jud, […] Gegenstand Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Freiheitsberaubung usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erhob am 22. September 2021 Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher Freiheits- beraubung und Nötigung (GA act. 1 ff.). 2. Das Bezirksgericht Rheinfelden fällte am 8. März 2023 folgendes Urteil: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB - der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB - der mehrfachen Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB - der Nötigung gemäss Art. 181 StGB. 2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 47 und 49 Abs. 1 StGB zu 4 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. 3. Die Untersuchungshaft von 1 Tag (15. November 2019) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. 4.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin [B.B._____] eine Genugtuung von Fr. 5'000.– zu bezahlen. 4.2. Die von der unentgeltlichen Vertreterin der Zivil- und Strafklägerin [B.B._____], Rosa Renftle, Rechtsanwältin in Rheinfelden, eingereichte Kostennote wird in der Höhe von Fr. 10'775.45 (inkl. MWSt. von Fr. 770.40) genehmigt. 4.3. Die Gerichtskasse Rheinfelden wird angewiesen, der unentgeltlichen Vertreterin der Zivil- und Strafklägerin [B.B._____] die Entschädigung von Fr. 10'775.45 zu überweisen. 4.4. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die unentgeltliche Vertreterin der Zivil- und Strafklägerin [B.B._____] im Umfang von Fr. 10'775.45 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO und Art. 426 Abs. 4 StPO). 5. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. g und h StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. Diese Landesverweisung gilt für den gesamten Schengenraum und ist entsprechend im SIS einzutragen. Die Landesverweisung wird durch das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau im RIPOL und SIS ausgeschrieben. -3- 6. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von Fr. 5'000.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 2'950.00 c) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 14'572.95 d) den Kosten für die unentgeltl. Verbeiständung von Fr. 10'775.45 e) den Kosten für die Übersetzungen von Fr. 1'109.30 f) den Kosten für Gutachten von Fr. 0.00 g) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 75.00 h) den Spesen von Fr. 152.00 i) andere Auslagen Zeugenentschädigung Fr. 75.45 Total Fr. 34'710.15 Dem Beschuldigten werden die Gebühren gemäss lit. a und b sowie die Kosten gemäss lit. g, h und i im Gesamtbetrag von Fr. 8'252.45 auferlegt. 7. 7.1. Die vom amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Patrick Bürgi, Rechtsanwalt in Baden, eingereichte Kostennote wird in der Höhe von Fr. 15'135.75 (inkl. MWSt. von Fr. 1'041.90) genehmigt. 7.2. Die Gerichtskasse Rheinfelden wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten die Entschädigung von Fr. 15'135.75 zu überweisen. 7.3. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung im Umfang von Fr. 14'572.95 (ohne die Übersetzungskosten) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 8. Über die Tragung der Vollzugskosten entscheidet die Vollzugsbehörde. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 26. Juli 2023 beantragte der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch. Ihm sei weiter eine angemessene Genugtuung für die unrechtmässige Haft auszurichten. 2.2. Mit Anschlussberufungserklärung vom 7. August 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung der Dauer Freiheitsstrafe auf 4 ½ Jahre und der Landesverweisung auf 10 Jahre. 2.3. Die Staatsanwaltschaft reichte am 6. September 2023 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Anschlussberufungsbegründung ein. -4- 2.4. Die Berufungsverhandlung fand am 17. Juni 2024 statt. Die Staatsanwalt- schaft beantragte die Abweisung der Berufung des Beschuldigten, der Beschuldigte die Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwalt- schaft. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Aufgrund der Berufungsanträge des Beschuldigten und der Anschluss- berufungsanträge der Staatsanwaltschaft ist das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zu überprüfen. Nicht zu überprüfen ist einzig die Höhe der Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers für das erst- instanzliche Verfahren (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklage vorgeworfen, es sei in der Zeit vom 1. August 2019 bis 10. November 2019 zu mindestens fünf Vorfällen mit sexuellen Handlungen zum Nachteil von B.B._____ gekommen. Er habe sich diesbezüglich der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen Freiheitsberaubung und der Nötigung schuldig gemacht. Mindestens vier Mal sei er mit seinem Personenwagen an den (damaligen) Arbeitsort von B.B._____ bei der Stiftung C._____ in Gemeinde Q._____ gefahren und habe sie dort aufgefordert, in sein Fahrzeug zu steigen. Sie habe auf der Rückbank Platz genommen und sie seien zusammen in die Tiefgarage der D._____ in Gemeinde R._____ gefahren. Dort sei er zu ihr auf den Rücksitz gekommen und habe sie dazu aufgefordert, die Hose und Unterhose auszuziehen und habe ihren BH sowie ihr Oberteil hochgezogen und ihre Brüste berührt und in diese gebissen. Zudem habe er jeweils seinen Penis bei ihr vaginal eingeführt und den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss vollzogen. Bei einem der Vorfälle habe sich B.B._____ zusätzlich auf den Sitz knien müssen und er habe von hinten den Analverkehr vollzogen. Bei einem der Vorfälle habe er weiter von ihr verlangt, dass sie ihn oral befriedige, was sie gegen ihren Willen getan habe. Bei sämtlichen vier Vorfällen habe er sie durch das Abschliessen seines Fahrzeuges am Weggehen gehindert (Anklageziffer 1). Weiter sei der Beschuldigte in der gleichen Zeitspanne einmal zu B.B._____ nach Hause gefahren, als diese allein gewesen sei. Er habe an der Haustür geklingelt und Einlass verlangt. Er habe sie mit der Äusserung «andernfalls passiere etwas» gegen ihren Willen zum Öffnen der Haustüre veranlasst. Im Zimmer von B.B._____ habe er sie sodann aufgefordert, -5- Hose und Unterhose auszuziehen und habe sie auf das Bett gedrängt. Als sie auf dem Rücken gelegen habe, habe er seinen Penis an ihre Vagina geführt und diese damit berührt, zudem habe er durch die Oberbekleidung an ihre Brüste gefasst (Anklageziffer 2). B.B._____ verfüge – ausgehend von einer objektivierten Minderintelligenz (IQ 55) – über eine erheblich eingeschränkte kognitive Leistungsfähigkeit. Dies entspreche einer leichten bis mittelgradigen geistigen Behinderung. Obschon sie gegenüber dem Beschuldigten mehrfach mitgeteilt habe, dass sie nur nach Hause wolle bzw. dass sie mit den von ihm vorgenommenen Handlungen nicht einverstanden sei, sei sie angesichts ihrer geistigen Defizite nicht in der Lage gewesen, sich den Handlungen und Befehlen des Beschuldigten noch mehr entgegenzustellen, was der Beschuldigte gewusst und entsprechend für sich genutzt habe. Der Beschuldigte habe weiter mit Äusserungen, es werde etwas passieren, wenn sie ihren Eltern von den Übergriffen erzähle bzw. sie ihn nicht in die Wohnung lasse, ein Klima der Angst geschaffen, wodurch sie sich den sexuellen Handlungen jeweils nicht widersetzt habe, was er gewusst und gewollt habe. 2.2. Die Vorinstanz hat den angeklagten Sachverhalt vollumfänglich als erstellt erachtet und den Beschuldigten gemäss Anklage schuldig gesprochen. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch von sämtlichen Vorwürfen. Es habe sich um eine Liebesbeziehung zwischen ihm und B.B._____ gehandelt. In der Beziehung sei es zu sexuellen Handlungen im gegen- seitigen Einverständnis gekommen. Unter anderem sei es zu Geschlechts- verkehr und Oralverkehr in seinem Fahrzeug in der genannten Tiefgarage gekommen. Von ihrer Behinderung habe der Beschuldigte nichts gemerkt. Insbesondere bringt er zahlreiche Argumente vor, weshalb die Aussagen von B.B._____, dass die Handlungen gegen ihren Willen geschehen seien, nicht glaubhaft seien und weshalb auf diese nicht abgestellt werden könne (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 9 ff.). 2.3. 2.3.1. Eine Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, begeht eine sexuelle Nötigung i.S.v. Art. 189 Abs. 1 StGB. Der psychische Druck muss mit Blick auf die gewaltdeliktische Natur von Art. 189 StGB bzw. Art. 190 StGB von besonderer Intensität bzw. mit einer Bedrohung oder Gewaltanwendung vergleichbar sein, Widerstands- -6- unfähigkeit des Opfers wird aber nicht verlangt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1408/2016 vom 20. Februar 2018, E. 1.5.1). Die Auslegung des Merk- mals hat sich auch an der Frage der zumutbaren Selbstschutz- möglichkeiten des Opfers zu orientieren (BGE 128 IV 106 E. 3b, Urteile des Bundesgerichts 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2.4, 6B_83/2020 vom 18. Juni 2020 E. 3.3). Das Nachgeben des Opfers bzw. dessen Verzicht auf Widerstand muss unter den konkreten Umständen «nachvoll- ziehbar» oder verständlich erscheinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_941/2019 v. 14.2.2020, E. 4.2.2). Der Tatbestand der sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (BGE 126 IV 124 E. 3c, Urteil des Bundesgerichts 6B_643/2021 vom 21. September 2021 E. 3.3.3 mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht erfordern die Tatbestände der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. 2.3.2. Den Tatbestand der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht. Subjektiv muss der Täter im Bewusstsein handeln, jemandem mindestens möglicherweise die Fortbewegungsfreiheit zu entziehen und dies im Wissen, dass sein Verhalten mindestens möglicherweise unrechtmässig ist, auch wollen oder mindestens in Kauf nehmen. 2.3.3. Eine Nötigung nach Art. 181 StGB begeht, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a). Die Drohung muss eine gewisse Intensität aufweisen, die sich nach objektiven Kriterien und den Umständen des Einzelfalls bestimmt. Trotz des objektiven Masstabes ist eine Berücksichtigung des Opferhorizonts notwendig, um über die Tatbestandsmässigkeit der Nachteile zu befinden, damit der strafrechtliche Schutz besonders schutzbedürftigen Personen nicht verwehrt bleibt. Eine Relativierung des objektiven Massstabs ist insbesondere dann angebracht, wenn der Täter gezielt eine Schwäche seines Opfers ausnutzt (HEIZMANN/LÜÖND in Annotierter Kommentar StGB -7- zu Art. 181 StGB N. 9 mit Hinweisen). Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB, dass der Täter mit Vorsatz handelt, das heisst, dass er, im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines eigenen Verhaltens, sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will; Eventualvorsatz genügt (BGE 120 IV 17 E. 2c). Ein Wille, die der Nötigung zugrundeliegende Drohung in die Tat umzusetzen, ist nicht erforderlich (vgl. BGE 137 IV 258 E. 2.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 1.1.2). 2.3.4. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; «in dubio pro reo»). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis abzustellen wäre. Die Entscheidregel «in dubio pro reo» ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und aus- gewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erheb- licher Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu be- gründen vermag (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). 2.4. 2.4.1. B.B._____ verfügt, wie in der Anklage festgehalten, über eine ein- geschränkte kognitive Leistungsfähigkeit. Der Beschuldigte hat dies- bezüglich anlässlich der Berufungsverhandlung erneut beantragt, dass ein aussagepsychologisches Gutachten zu erstellen sei (Plädoyer Berufungs- verhandlung S. 2 ff.). Die Erstellung eines solchen Gutachtens erweist sich vorliegend gestützt auf die folgenden Ausführungen jedoch als nicht notwendig: Es ist gestützt auf die vorliegenden Akten bei B.B._____ von einer leichten bis mittelschweren kognitiven Beeinträchtigung auszugehen. Zur geistigen Beeinträchtigung von B.B._____ wurde im neuropsychologischen -8- Untersuchungsbericht vom Regionalen Ärztlichen Dienst E._____ vom 17. August 2009 (UA act. 234 ff.) festgehalten, dass bei ihr von einer erheblich eingeschränkten kognitiven Leistungsfähigkeit auszugehen sei. Die objektivierte Minderintelligenz (IQ 55 [Vertrauensintervall 44-66]) entspreche einer leichten (bis evtl. mittelgradigen) geistigen Behinderung. Die Verhaltenskontrolle sei gut, jedoch neige sie zu Vermeidungsverhalten. Die Arbeitsgeschwindigkeit sei deutlich bis stark unterdurchschnittlich. In Bezug auf das Instruktionsverständnis sei festzuhalten, dass auch einfachste Sachverhalte nicht immer verstanden würden. Es bestünde eine sehr starke Verlangsamung und eine stark herabgesetzte Aufmerksamkeitsfunktion. Unter anderem wurde auch ihre Planungs- fähigkeit als inadäquat beschrieben. Im Abschlussbericht Integration vom 6. Juni 2013 wurde gemäss Einschätzung der Eingliederungsstätte Stiftung C._____ von einer Leistungsfähigkeit von B.B._____ von 35% im geschützten Rahmen und einem Pensum von 100% ausgegangen (siehe Akten der IV-Stelle, Dokument 44). Diese relativ stark verminderte Leistungsfähigkeit stellt einen Indikator für die Intensität ihrer Beeinträchtigung dar. Aus den Akten des Familiengerichts des Bezirksgerichts Rheinfelden wird ersichtlich, dass ihr mit Entscheid vom 24. Juni 2021 per 1. Juli 2021 eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung i.S.v. Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB errichtet worden ist (Verfahren KEMN.2019.499). Es wurde in diesem Entscheid festgehalten, dass aufgrund eines Geburtsgebrechens ein Schwächezustand im Sinne des Erwachsenenschutzrechts (minimale Cerebralparese) bestehe, mit Sprachentwicklungsverzögerung, psychosomatischer Retardierung und einer kognitiven Beeinträchtigung (IQ 55). Die Beistandschaft wurde auf die Schwester von B.B._____, F.B._____, übertragen. Die Handlungsfähigkeit wurde nicht eingeschränkt. Das Obergericht konnte sich anlässlich der Berufungsverhandlung ein eigenes Bild von B.B._____, ihren Aussagen sowie ihrem Aussage- verhalten machen. Das Obergericht erachtet ihre Retardierung gestützt auf diesen Eindruck als nicht so schwerwiegend, als dass sich hinsichtlich der Würdigung ihrer Aussagen die Erstellung eines aussagepsychologischen Gutachtens aufdrängen würde. Die Retardierung von B.B._____ nimmt kein derartiges Ausmass an, dass sie der Befragung nicht hätte folgen können. Ihre auffälligen Defizite im sprachlichen Bereich – nämlich das Bilden von grammatikalisch fehlerhaften und kurzen Sätzen, sowie die teil- weise relativ lange Zeit bis zur Abgabe einer Antwort – vermag nichts anderes zu belegen. Stattdessen wurde für das Obergericht in der Befragung deutlich, dass sie den (absichtlich leicht verständlich formulierten) Fragestellungen des Gerichts inhaltlich zum grössten Teil folgen und entsprechend passende sowie teilweise relativ differenzierte Antworten geben konnte. Es zeigte sich, dass sie nicht nur auf Ja/Nein- -9- Fragen antworten konnte. Sie gab insbesondere auch zu erkennen, wenn sie eine Frage nicht beantworten konnte, indem sie nachfragte oder schwieg. Der gewonnene Eindruck des Obergerichts deckt sich weiter mit demjenigen aus den gesichteten Videoaufnahmen der beiden polizeilichen Einvernahmen von B.B._____ (vom 15. November 2019 [UA act. 169], und vom 21. September 2020 [UA act. 214]). Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, über sie ein aussagepsychologisches Gutachten erstellen zu lassen, zumal die Prüfung der Aussagen primär Sache des Gerichts ist und hier trotz der Retardierung keine besonderen Umstände im Sinne der Rechtsprechung vorliegen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_480/2021 vom 5. April 2023 E. 3.3.2). Auf ihre anlässlich der Berufungsverhandlung sowie anlässlich der beiden polizeilichen Einvernahmen gemachten Aussagen kann demnach abgestellt werden, wobei jeweils auf die Besonderheiten infolge ihrer leichten bis mittelschweren Retardierung einzugehen ist. 2.4.2. Inhaltlich waren die Aussagen von B.B._____ in allen drei Einvernahmen im Wesentlichen gleichbleibend. Sie führte sinngemäss aus, dass der Beschuldigte sie drei bis vier Mal jeweils montags mit seinem Fahrzeug bei der Arbeit abgeholt habe und mit ihr in die D._____-Tiefgarage in Gemeinde R._____ gefahren sei. Er habe dort «gruusige» Sachen mit ihr gemacht. Er habe sie aufgefordert, die Hose auszuziehen. Er habe sie geküsst, habe an ihre Brüste gefasst und in die Brüste gebissen. Er sei mit seinem Penis vaginal in sie eingedrungen und zum Samenerguss gekommen. Er sei auch anal in sie eingedrungen. Weiter habe der Beschuldigte sie aufgefordert, ihn oral zu befriedigen, was sie nicht gemacht habe. Sie habe ihm wiederholt mitgeteilt, dass sie das (alles) nicht wolle und sie nur nach Hause wolle. Er habe sie jedoch zum Einsteigen gezwungen. Er habe gesagt, sie dürfe niemandem etwas von den Vorfällen erzählen, sonst passiere etwas. Sie habe grosse Angst gehabt (Vorfälle gemäss Anklageziffer 1, UA act. 169 ff. und Protokoll Berufungs- verhandlung S. 4 ff.). Einmal sei er auch bei ihr zu Hause vor der Türe gestanden als sie alleine gewesen sei und habe sie aufgefordert, die Türe zu öffnen, sonst passiere etwas. Sie seien dann in ihr Zimmer gegangen. Dort habe er ihr gedroht, sie müsse sich die Hosen ausziehen. Sie habe das aber nicht gewollt. Der Beschuldigte habe sie dann mit seinem Penis im Vaginalbereich berührt. Er habe sich auf sie gelegt und ihre Brüste angefasst, indem er ihr T-Shirt hochgeschoben habe. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab sie jedoch in Abweichung der vorherigen Aussagen an, er sei auch bei diesem Vorfall vaginal eingedrungen (Vorfälle gemäss Anklageziffer 2, UA act. 214 und Protokoll Berufungsverhandlung S. 8 ff.). Die Würdigung der Aussagen sowie des Aussageverhaltens von B.B._____ ergibt für das Obergericht, dass ihre Aussagen insgesamt schlüssig und - 10 - glaubhaft sind und auf diese abgestellt werden kann. Ihre Aussagen sind über einen Zeitraum von fast fünf Jahren konstant geblieben. Ihre Befragungen haben jeweils viel Zeit in Anspruch genommen, da sie vor einer Antwort häufig lange überlegte oder schwieg. Sie hat jeweils angegeben, wenn sie etwas nicht mehr wusste und war merkbar bemüht, nichts Falsches zu sagen, eher hat sie keine Antwort gegeben. Entgegen dem Beschuldigten erscheint es auch nicht so, dass sie, wenn die befragenden Personen ihr nach längerem Überlegen ihrerseits mögliche Antworten vorgeschlagen haben, sie unpassende Vorschläge der Einfachheit halber angenommen hätte. Sie gab zu den Vorschlägen stattdessen Kommentare ab und gab auch andere Antworten oder wählte aus diversen Vorschlägen die für sie zutreffende Antwort aus, sodass davon ausgegangen werden kann, dass sie nur zutreffende Antworten übernommen hat (Beispielsweise: «Was hatten Sie an? Hose und Pulli?» «Pyjama hatte ich glaube ich an» [Protokoll Berufungsverhandlung S. 9]). Entgegen dem Beschuldigten ist auch nicht von Suggestionen durch die befragende Polizistin bei den ersten beiden Einvernahmen auszugehen. B.B._____ hat insbesondere zahlreiche Male von sich aus ausgeführt, dass sie dem Beschuldigten mitgeteilt habe, dass sie «es» nicht wolle (UA act. 169 namentlich 24:25 und 32:50, Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 ff.), was ihr somit nicht von der befragenden Polizistin suggeriert worden ist, wie es der Beschuldigte ausführen liess. Zu beachten ist auch, dass sie den Beschuldigten nicht unnötig belastet hat. Namentlich sagte sie (zumindest teilweise), dass der Beschuldigte beim Vorfall zuhause nicht vaginal in sie eingedrungen sei, sondern seinen Penis «nur» an ihre Vagina geführt habe (Aussage in der Einvernahme vom 21. September 2020 [UA act. 214]) oder dass der Geschlechtsverkehr ihr nur zu Beginn Schmerzen bereitet habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 10). Zudem hat sie die Geschehnisse auch so geschildert, wie dies von einer Person mit eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten mit einer eher kindlichen Sprache sowie von einer Person ohne sexuelle Erfahrungen zu erwarten ist. Namentlich hat sie das Ejakulat des Beschuldigten als «das grusige Flüssige» beschrieben. Auch fiel es ihr deutlich schwer, die Geschlechts- teile und sexuellen Handlungen zu benennen, stattdessen hat sie diese sehr zurückhaltend und teilweise nur mit angedeuteten Gesten beschrieben, was für die Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen spricht. Zwar hat B.B._____ Mühe darin bekundet, die Ereignisse zeitlich einzuordnen. So hatte sie namentlich angegeben, dass «das» [gemeint einer der Vorfälle] eine Woche vor der Berufungsverhandlung gewesen sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4), was offensichtlich nicht stimmen kann, oder dass der Beschuldigte sie das erste Mal im August 2018 abgeholt habe, gemäss der Anklage war es im August 2019. Dies ändert aber nichts daran, dass ihre Aussagen zum Kerngehalt glaubhaft erscheinen, zumal sie sich – was die sexuellen Handlungen an sich betreffen – weitgehend mit den Aussagen des Beschuldigten decken. - 11 - 2.4.3. Die Zeugenaussagen der Schwester von B.B._____, F.B._____, bestätigen insgesamt die Aussagen von B.B._____. Sie wurde insgesamt drei Mal einvernommen (UA act. 200 ff., GA act. 51 ff., Protokoll Berufungs- verhandlung S. 11 ff.). Es handelt sich bei ihren Aussagen zu den Geschehnissen um Aussagen vom Hörensagen. Zu den Vorfällen gab sie sinngemäss an, ihre Schwester habe ihr die Vorfälle mit dem Beschuldigten so geschildert, wie sie es auch in ihren Einvernahmen getan habe. Zudem habe B.B._____ ihr gegenüber zusätzlich erwähnt, dass es auch zu Oralverkehr gekommen sei bzw. sie «das Ding des Beschuldigten» in den Mund habe nehmen müssen. Von besonderer Bedeutung sind die Aussagen von F.B._____ zum Charakter ihrer Schwester sowie zur Entstehung der Anzeige. Sie führte aus, ihre Schwester habe eine starke Lernschwäche und Schwierigkeiten Sätze zu bilden. Die Sätze seien oft nicht vollständig. Gewisse Wörter wiederhole sie, weil sie sehr vergesslich sei. Manchmal sei sie auch einfach ruhig, wenn sie die Frage nicht verstehe oder nicht wisse, dass es eine Frage gewesen sei. Sie denke sehr langsam. In solchen Momenten, in denen es ihr zu viel werde, höre das Denken auf. Wenn sie eine Antwort nicht wisse, dann sei sie einfach still (GA act. 52). Sie habe keine Fantasie. Wenn sie etwas klar sage, dann sei das die Wahrheit, dann habe sie das so erlebt (GA act. 54). Auf die Frage hin, ob ihre Schwester lügen könne, gab sie anlässlich der Berufungsverhandlung an, dass ihre Schwester nur äusserst selten lüge und dies jeweils sehr schnell auffliege und sie es dann auch zugebe. Auf die Frage ob B.B._____ hinsichtlich der angeklagten Ereignisse lügen könnte, gab sie an, dass diese Dinge bzw. Vorwürfe viel zu weit weg von der natürlichen Umgebung ihrer Schwester liegen würden, als dass sie sich diese ausdenken könnte (Protokoll Berufungsverhandlung S. 15). Diese Aussagen sind für das Obergericht schlüssig und nachvollziehbar. Der Umstand allein, dass sich sowohl B.B._____ als auch F.B._____ von Rechtsanwältin Rosa Renftle haben beraten lassen, führt nicht dazu, dass deshalb nicht auf ihre Aussagen abgestellt werden könnte. Aus den Aussagen von F.B._____ erhellt, dass es nicht so ist, dass B.B._____ überhaupt nicht lügen könnte, zumal bekanntlich auch Kinder lügen können. Jedoch ist B.B._____ gestützt auf die überzeugenden Aussagen ihrer Schwester, die sie sehr gut kennt, nicht in der Lage so zu lügen, dass dies für Dritte nicht erkennbar wäre oder so, dass sie eine bestimmte Person grundlos belasten könnte. Zudem führte F.B._____ aus, dass ihre Schwester ihr jeweils Sachen, die sie glücklich machen würden, erzählen würde und Dinge aus ihrem Alltag mit ihr teilen würde. Auch würde sie sie häufig um Rat fragen. Dies umso mehr sie noch nie zuvor sexuelle Kontakte gepflegt habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 14). Anlässlich der Berufungsverhandlung konnten auch sämtliche Unklarheiten, die in den Aussagen von F.B._____ zwischenzeitlich bestanden haben und teilweise auch vom Beschuldigten hervorgehoben worden sind, geklärt werden. - 12 - F.B._____ hatte anlässlich ihrer ersten Einvernahme noch angegeben, dass ihre Schwester bereits einmal einen 18-20 Jahre älteren Freund gehabt habe, mit dem es zu Geschlechtsverkehr gekommen sein dürfte (UA act. 207). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte sie hierzu aus, dass sie jemand anderen im Kopf gehabt habe und durcheinandergekommen sei. Sie habe es falsch verstanden (GA act. 53). Anlässlich der Berufungsverhandlung konnte sie dies klären und gab erneut an, sie habe dies falsch aufgenommen und es dann falsch wiedergegeben, das sei ein Missverständnis gewesen. Sie sei damals selbst emotional sehr aufgewühlt gewesen, da habe sie ihre Schwester gefragt, ob früher schon einmal so etwas gewesen sei und habe die Antwort dann komplett falsch verstanden (Protokoll Berufungsverhandlung S. 14). Es ist für das Obergericht glaubhaft, dass es sich um ein Missverständnis gehandelt hat, zumal auch keine weiteren Hinweise darauf bestehen, dass B.B._____ bereits einmal einen älteren Freund oder überhaupt einen Sexualpartner gehabt hätte. Zu verneinen ist auch eine unzulässige «Befragung» von B.B._____. Tatsächlich hat F.B._____ folgende Aussage gemacht (UA act. 203 f.): «[…] Zuerst verstand ich nicht, warum sie (die Mutter) so schockiert war. Wir wussten nichts davon. Deshalb fing ich an, meine Schwester zu befragen, was genau vorgefallen war. Meine Schwester erzählte mir, dass er sie immer anfasste. Ich fragte sie, warum und wo er sie genau angefasst habe. Sie sagte mir, dass er dies immer mache und sie sage dann «nein», aber er mache es trotzdem. Sie sagte mir, dass er sie auch gezwungen habe, ihn anzufassen. Sie zeige mit dem Finger auf den gewissen Bereich [recte: den sie] anfassen und auch in den Mund nehmen musste. Ich fragte sie, ob noch mehr war. Ich war am Boden zerstört. Sie sagte mir, dass er mit seinem Ding in sie reingegangen sei. Ich fragte sie, ob dies vorne oder hinten war. Und dann sagte sie mir, vorne. Aber sie habe sich auch umdrehen müssen. […]» Anlässlich der Berufungsverhandlung hat F.B._____ ebenfalls angegeben, ihre Schwester gefragt zu haben, was passiert sei. Zudem hatte sie angegeben, dass sie ihrer Schwester keine Handlungen in den Mund gelegt oder Aussagen falsch interpretiert habe, sondern dass ihre Schwester ihr gewisse Handlungen auch angedeutet habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 15). Dass F.B._____ ihre Schwester unter den vorliegenden Umständen zu den Geschehnissen befragt hat, erscheint nachvollziehbar und spricht nicht per se gegen glaubhafte Aussagen der beiden Schwestern. Eine mögliche Einflussnahme auf Aussagen ist bei Besprechungen von Geschehnissen mit Angehörigen jedoch grundsätzlich nicht auszuschliessen. Bei der Erstellung der einzelnen Handlungen ist somit ein besonderes Augenmerk darauf zu richten, welche Abläufe B.B._____ von sich aus beschrieben hat. - 13 - 2.4.4. Weiter spricht der Ablauf der Anzeigeerstattung für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B.B._____. Der Beschuldigte hatte hierzu ausgeführt, dass B.B._____ von den Vergewaltigungen erst berichtet habe, als ihre Familie geschockt auf ihre Beziehung reagiert hätte. Sie habe dann als Ausrede angegeben, dass sie die sexuellen Handlungen nicht gewollt habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 26 und Plädoyer S. 13 ff.). Dieser Argumentation des Beschuldigten ist nicht zu folgen. Es ist hierfür auch auf die Zeugenaussagen von G._____ und H._____ sowie das Verlaufsprotokoll der Stiftung C._____ abzustellen. Das genannte Verlaufs- protokoll wurde von verschiedenen Mitarbeiterinnen der Stiftung C._____ geführt (UA act. 226 ff.). Diesem ist zu entnehmen, dass B.B._____ am 12. September 2019 den «anderen» (den Mitarbeiterinnen) erzählt habe, dass ein «Onkel» sie geholt habe und sie nicht habe einsteigen wollen, sie aber dann doch eingestiegen sei, da er gesagt habe, sie solle nicht «blöd machen». Sie habe den Onkel nicht gern. I._____ (Gruppenleiterin) habe sie dann danach gefragt. Nach langem Zögern habe B.B._____ ihr gesagt, dass er mit ihr einen Umweg fahre und dort müsse sie immer «Grusiges» machen. Dies hat die zweite Gruppenleiterin, H._____ in ihrer Einvernahme als Zeugin bestätigt. Am 16. September 2019 habe B.B._____ H._____ dann gesagt, dass er sie anfasse, worauf es zunächst ruhig gewesen sei. Erst am 4. November 2019 sei der «Onkel» wieder dort gewesen und B.B._____ habe nicht mitgehen wollen. H._____ habe dann den Vorschlag gemacht, dass eine Mitarbeiterin mit B.B._____ zum Hintereingang raus und auf den Zug solle, was so umgesetzt worden sei. H._____ habe den Beschuldigten durch das Fenster beobachtet und das Kennzeichen seines Fahrzeuges aufgeschrieben. Danach sei die Chefin Frau J._____ aktiv geworden (UA act. 185). Ebenfalls decken sich diese Ausführungen mit den Zeugenaussagen von G._____. G._____ ist die frühere Nachhilfelehrerin sowie eine Vertrauensperson von B.B._____. Letztere besucht sie wöchentlich. Sie wurde zwei Mal als Zeugin einvernommen (UA act. 190 ff. und GA act. 60 ff.). Gemäss ihren Aussagen sei B.B._____ mit einem Zettel zu ihr gekommen, dass sie Frau J._____ von der Stiftung C._____ anrufen solle, nachdem B.B._____ in der Stiftung von einem bösen Onkel erzählt habe, der sie abhole. B.B._____ habe G._____ dann erzählt, dass der Onkel sie abhole und mit ihr in die Tiefgarage fahre, er zwinge sie zum Mitfahren, sie habe Angst. Er fasse sie an Stellen an, die sie nicht möchte und mache komische Sachen mit ihr. Er mache die Türe vom Auto zu und sie könne nicht raus. Er habe ihr gesagt, sie müsse die Hose ausziehen. Weiter habe B.B._____ dann nicht erzählt, G._____ habe das Gefühl gehabt, sie habe geblockt, da sie sich geschämt habe. G._____ habe dann das Ganze den Eltern mitgeteilt und dann auch mit Frau J._____ von der Stiftung C._____ gesprochen (UA act. 194 f., GA act. 60 ff.). - 14 - Dass die Familie durch G._____ von den Vorfällen erfahren hat, hat F.B._____ bestätigt. Ihre Schwester habe sich bei Drittpersonen Hilfe gesucht (Protokoll Berufungsverhandlung S. 12). Nachvollziehbar ist ins- besondere auch ihre Erklärung, B.B._____ habe Angst gehabt und habe deshalb in der Familie nichts gesagt und sich anders Unterstützung gesucht (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 15). Aus diesem Ablauf wird deutlich, dass bereits zu Beginn, als B.B._____ von den Vorfällen erzählt hat, von «Grusigem» im Auto und «Anfassen» die Rede war. Zudem war B.B._____ gemäss den Schilderungen von H._____ sehr abgeneigt, wieder zum Beschuldigten ins Auto zu steigen und anscheinend sehr erleichtert über die Lösung mit dem Hinterausgang, auf die sie selbst nicht gekommen ist. Somit ist entgegen dem Beschuldigten nicht davon auszugehen, dass B.B._____ ihre Erzählungen angepasst hat, als ihre Familie Druck gemacht hat. Von einem diesbezüglichen Kalkül bzw. Überlegungen, wie sie wem was erklären kann, ist – auch in Anbetracht ihrer Beeinträchtigung – nicht auszugehen. Entscheidend ist, dass sie sich veranlasst sah, bei Drittpersonen Hilfe zu holen. Dies spricht auch gegen eine vorherige einvernehmliche Beziehung. 2.4.5. Demgegenüber vermögen die Aussagen des Beschuldigten an den glaubhaften Aussagen von B.B._____ – soweit sie sich nicht sowieso mit den von ihm zugestandenen sexuellen Handlungen decken – keine Zweifel zu erwecken. Bereits seine Ausführungen, er habe von der geistigen Behinderung von B.B._____ nichts gemerkt, erweisen sich als abwegig. Gemäss dem vom Obergericht gewonnenen Eindruck von B.B._____ fällt es ohne Weiteres auf, dass sie nicht altersentsprechend entwickelt ist. Seine Aussage, ihr Auftreten anlässlich der Berufungsverhandlung sei wie ein Schauspiel, es könne zwar sein, dass sie «etwas» habe, seit dem Vorfall akzentuiere sie es aber noch mehr (Protokoll Berufungsverhandlung S. 23), stellt eine offensichtliche Schutzbehauptung dar. Wie bereits ausgeführt wurde, liegt bei ihr eine leichte bis mittelschwere geistige Retardierung vor. Dies war dem Beschuldigten auch gemäss den Aussagen seines Sohnes K._____ bekannt. Der Beschuldigte kannte B.B._____ unbestrittenermassen seit ihrer Kindheit, die Familien kannten sich näher, sie waren Nachbarn und man besuchte sich zu Geburtstagen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 13 f., 29). Es war allseits bekannt, dass B.B._____ kognitive Probleme hat. Dass der Beschuldigte davon ausgegangen ist, es handle sich um blosse Schulschwierigkeiten, ist nicht glaubhaft. Zwar mag es sein, dass B.B._____ in ihrem strukturierten Alltag relativ selbständig wirkte, dem Beschuldigten war aber gerade auch bekannt, dass sie in einer Stiftung für Menschen mit Beeinträchtigungen arbeitete, hatte er sie doch dort abgeholt. Er kann hierbei auch nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, - 15 - dass er mit B.B._____ Tamilisch gesprochen hat. B.B._____ bildet gemäss den Aussagen von F.B._____ sowohl in Deutsch als auch in Tamilisch abgekürzte und fehlerhafte Sätze (Protokoll Berufungsverhandlung S. 13). Zudem versteht der Beschuldigte auch relativ gut Deutsch, wovon sich das Obergericht anlässlich der Berufungsverhandlung ebenfalls einen Eindruck verschaffen konnte. So dürfte er auch ihre deutschen Äusserungen zumindest teilweise verstanden haben. Der Beschuldigte hat in seinen Einvernahmen im Wesentlichen zwei unterschiedliche Versionen der Geschehnisse geschildert. So hatte er in der ersten Einvernahme vom 15. November 2019 angegeben, er habe eine oberflächliche, sexuelle Bekanntschaft mit B.B._____ gepflegt. Es sei zu vier bis fünf solcher Vorfälle gekommen. Zudem sei er nie mit seinem Penis in sie eingedrungen, er habe den Penis nur zwischen ihren Schenkeln bewegt und sie im vaginalen Bereich mit den Fingern berührt. Zudem habe sie ihn einmal oral befriedigt. Einmal habe er versucht, anal in sie einzudringen, aber es habe bei ihm nicht funktioniert. Sie habe kooperiert, es sei keine Gewalt im Spiel gewesen, und sie habe nichts dagegen gesagt (UA act. 172 ff.). Ab der zweiten Einvernahme vom 7. Dezember 2020 gab er sodann an, eine rund vierjährige Liebesbeziehung zu B.B._____ gepflegt zu haben. Sie hätten sich pro Monat ungefähr drei bis vier Mal getroffen, wobei es immer zu sexuellen Handlungen gekommen sei. Es sei somit unzählige Male zu oralem und vaginalem Geschlechtsverkehr gekommen. Während zwei Jahren hätten sie sich am Bahnhof in Gemeinde R._____ getroffen, wo er sie abgeholt habe. Er habe sie auch zwei oder drei Mal gefragt, ob sie bereit sei, ihn zu heiraten. Das habe sie mit der Begründung verneint, dass es sonst Komplikationen mit ihrer Familie geben könnte (UA act. 219 ff.). In den zwei darauffolgenden Einvernahmen blieb er im Wesentlichen bei der Version der Liebesbeziehung. Die Inkonsistenz spricht jedoch gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Seine Erklärungen, er habe der Polizei zu Beginn nicht alles so erzählt, weil er gedacht habe, dass es mehrere Einvernahmen geben würde und er sich mit seinem Anwalt besprechen könne bzw. er sei scheu und habe Hemmungen gehabt, sind nicht nachvollziehbar. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte, wenn tatsächlich eine Liebesbeziehung vorgelegen hätte, dies von Beginn an geschildert hätte, zumal ihn dies unter diesen Umständen entlastet hätte. Es ist bei der angeblichen Beziehung stattdessen von einer Schutzbehauptung auszugehen. Ebenfalls ist unklar, weshalb er anlässlich der ersten Einvernahme angegeben hat, er sei mit seinem Penis nicht vaginal eingedrungen, wenn er diese Aussage selbst widerrufen hat. Weiter gab er namentlich bei der ersten Einvernahme an, B.B._____ habe ihn einmal oral befriedigt. Anlässlich der weiteren Einvernahmen gab er an, sie habe ihn jedes Mal bzw. unzählige Male oral befriedigt. Zudem gab er bei seiner ersten Einvernahme an, dass er einmal Analverkehr versucht habe, dies jedoch nicht funktioniert habe. In der Folge gab er an, es sei nie zu analem Geschlechtsverkehr gekommen, dies sei - 16 - auch nicht versucht worden. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er hierzu zunächst zwar an, es sei zu Analverkehr gekommen, was er jedoch später wieder abstritt, wobei diesbezüglich davon auszugehen ist, dass er die Frage nicht richtig verstanden hatte, zumal er ohne Übersetzung direkt auf Deutsch geantwortet hatte (Protokoll Berufungsverhandlung S. 22 und 25). Es fällt weiter auf, dass die Ausführungen des Beschuldigten zur angeblich 4-jährigen Beziehung mit B.B._____ sehr oberflächlich sind. So hatte der Beschuldigte angegeben, er habe mit ihr jeweils während der 2–3- minütigen Busfahrt gesprochen. Mit der Zeit habe er ihr dann gesagt, dass er sie liebe. Er habe sie auch gefragt, ob sie ihn heiraten wolle (UA act. 178, Protokoll Berufungsverhandlung S. 21). Neben diesen relativ pauschalen Schilderungen wurden keine Details zu der Beziehung erwähnt, namentlich was wichtige Momente in der Beziehung gewesen sind, wie der Heiratsantrag abgelaufen ist, was man zusammen sonst gemacht hat, worüber gesprochen worden ist oder ähnliches. Es ist für das Obergericht damit nicht glaubhaft, dass die Schilderungen des Beschuldigten auf einer tatsächlichen Liebesbeziehung beruhen. Merk- würdig mutet vor diesem Hintergrund auch die pauschale Aussage des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung an: «Aber dafür, dass sie mich geliebt hat, habe ich keine Beweise.» (Protokoll Berufungs- verhandlung S. 21). Bei einer mehrjährigen Beziehung wäre davon aus- zugehen, dass zumindest gemeinsame Erinnerungen geteilt werden könnten, von denen evtl. auch Fotos oder Erinnerungsstücke vorhanden wären. Zwar gab der Beschuldigte auf Nachfrage anlässlich der Berufungs- verhandlung an, er sei in Gemeinde Q._____ mit B.B._____ spazieren gegangen, wenn er sie von der Arbeit abgeholt habe. Dabei hätten sie händchengehalten und sich geküsst (Protokoll Berufungsverhandlung S. 25). Dies passt jedoch einerseits nicht dazu, dass in der Stiftung C._____ in Gemeinde Q._____ geschultes Personal vor Ort war, dass B.B._____ im Blick behielt, was namentlich der oben erwähnte Verlaufsbericht zu den Ereignissen zeigt. Es wäre deshalb davon auszugehen gewesen, dass – spätestens im Zuge des Strafverfahrens – herausgekommen wäre, wenn B.B._____ händchenhaltend oder küssend gesichtet worden wäre. Das angebliche öffentliche Zeigen der Beziehung passt jedoch wiederum nicht zu den Schilderungen des Beschuldigten, B.B._____ sei jeweils hinten im Auto gesessen, damit keine Tamilen sehen würden, dass sie gemeinsam unterwegs seien (Protokoll Berufungsverhandlung S. 25). Tatsächlich gibt es denn auch niemand sonst, der die vom Beschuldigten behauptete Liebesbeziehung aus eigener Wahrnehmung bestätigen könnte, davon gehört hätte oder diese auch nur vermutet hätte. Schliesslich ist aufgrund der Aussage des Beschuldigten, er habe B.B._____ jeweils von einer öffentlichen Telefonkabine aus angerufen (UA act. 178) auch schlüssig, dass auf ihrem Mobiltelefon keine Hinweise auf - 17 - den Beschuldigten festgestellt werden konnten. Dies hatte insbesondere auch F.B._____ bestätigt, die das Mobiltelefon ihrer Schwester gelegentlich angeschaut habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 18). Die Aussage des Beschuldigten wirken – sowohl was gewisse sexuelle Handlungen als auch das von ihm behauptete Einverständnis von B.B._____ bzw. das Vorliegen einer Liebesbeziehung angeht – aus- weichend und nicht nachvollziehbar. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit der Behauptung einer angeblichen Liebesbeziehung die sexuellen Handlungen rechtfertigen wollte bzw. er davon ausging, dass sie in diesem Kontext weniger verwerflich erscheinen würden. 2.5. 2.5.1. Nach einer Gesamtwürdigung der Beweismittel ist damit erstellt, dass es im Fahrzeug des Beschuldigten in der Tiefgarage in Gemeinde R._____ wie angeklagt mindestens viermal zu Geschlechtsverkehr gegen den Willen von B.B._____ gekommen ist. Weiter ist bezüglich dieser Vorfälle erstellt, dass es zu Oralverkehr gekommen ist bzw. B.B._____ den Penis des Beschuldigten mindestens einmal in den Mund nehmen musste. Zwar hatte B.B._____ anlässlich ihrer ersten Einvernahme angegeben, dass sie den Penis in den Mund hätte nehmen sollen, sie dies jedoch nicht gemacht habe (UA act. 169 30:00). Sie hat jedoch gegenüber ihrer Schwester angegeben, dass sie den Penis in den Mund habe nehmen müssen. Insbesondere hat aber auch der Beschuldigte selbst angegeben, dass es zu Oralverkehr gekommen sei. Diesbezüglich hatte er anlässlich der ersten Einvernahme angegeben, dies sei einmal vorgekommen, was glaubhafter erscheint als die spätere Behauptung, es sei unzählige Male dazu gekommen. Die genaue Anzahl kann jedoch offenbleiben. Erstellt ist, dass es zumindest einmal zu Oralverkehr gekommen ist. Darüber hinaus- gehende Vorfälle wurden nicht angeklagt. Ebenfalls erstellt ist, dass der Beschuldigte B.B._____ gegen ihren Willen dazu gebracht hat, ihn in ihre Wohnung zu lassen. Hierbei ist gestützt auf die Aussage von F.B._____ davon auszugehen, dass der Beschuldigte wusste, dass die Familie auf einem Fest war und B.B._____ allein zuhause bleiben würde (UA act. 204). Mithin ist es nicht so, dass der Beschuldigte von B.B._____ eingeladen worden wäre. Dort hat er in ihrem Zimmer u.a. mit seinem Penis ihre Vagina berührt. Ob er mit seinem Penis vaginal in sie eingedrungen ist, muss aufgrund der ersten anderslautenden Aussage von B.B._____ sowie der entsprechenden Anklage offenbleiben. In dubio pro reo lässt sich nicht erstellen, ob es zu Analverkehr gekommen ist. B.B._____ hatte diesbezüglich angegeben, dass der Beschuldigte den Penis «hinten» reingetan habe. Auf Nachfrage bestätigte sie, dass sie dort meine, wo das «Gaggi» rauskomme. Sie gab an, es habe dort nicht wehgetan (vorne [gemeint vaginal] habe es dagegen wehgetan; UA act. - 18 - 169 25:00-27:18). Anlässlich der Berufungsverhandlung konnte B.B._____ zum Analverkehr keine Angaben machen und gab an, nicht zu wissen, ob es dazu gekommen sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7). Die Schilderung, dass ihr der Analverkehr keine Schmerzen bereitet habe, weckt Zweifel am nur andeutungsweise geschilderten Analverkehr. Nicht ausgeschlossen werden kann namentlich auch, dass B.B._____ von der Stellung, bei der sie sich habe umdrehen müssen, fälschlicherweise auf Analverkehr geschlossen hat. Auch ist nicht auszuschliessen, dass erst die Frage von F.B._____, ob er seinen Penis vorne oder hinten reingesteckt habe, zu den diesbezüglichen Aussagen von B.B._____ geführt hat. Der Beschuldigte selbst hatte in der ersten Einvernahme angegeben, dass Analverkehr versucht worden sei, es jedoch nicht geklappt habe, da sein Penis nicht steif genug gewesen sei (UA act. 174), in den späteren Einvernahmen hat er dies abgestritten. Ein Versuch würde eher zu den Schilderungen von B.B._____ passen, dies kann und muss jedoch offenbleiben. 2.5.2. Der Beschuldigte hat die kognitive Beeinträchtigung von B.B._____ bewusst ausgenutzt, um sie gegen ihren Willen zum Geschlechtsverkehr und zu sexuellen Handlungen zu nötigen bzw. ihren Willen zu brechen. Indem er mit ihr in eine Tiefgarage gefahren ist und – nachdem er sich jeweils zu ihr auf den Rücksitz begeben hatte – die Autotüren geschlossen hat, hat er eine für sie subjektiv ausweglose Situation geschaffen und sich damit des Nötigungsmittels des psychischen Drucks bedient. Gleich verhält es sich, als er sich zu B.B._____ nachhause begeben hatte und sie dazu brachte, ihn hereinzulassen und es sodann zu sexuellen Handlungen gekommen ist. Er wusste, dass sein Verhalten ausreichen würde, damit sie die Handlungen dulden würde. B.B._____ konnte zwar einen Willen bilden, sich durch die kognitive Beeinträchtigung einer unangenehmen Situation jedoch nicht altersentsprechend entziehen bzw. sich nicht mit einer Vehemenz wehren. Ihre zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten waren damit sehr beschränkt, was der Beschuldigte wusste und ausnutzte. Für das Obergericht ist erstellt, dass B.B._____ dem Beschuldigten mehrfach mitgeteilt und zu verstehen gegeben hat, dass sie die Handlungen nicht gewollt hat. Dies hatte sie konstant ausgesagt (UA act. 169 24:25, 32:50, Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 ff.). Für den Beschuldigten war denn auch ohne Weiteres erkennbar, dass B.B._____ mit dem Geschlechtsverkehr und den anderen sexuellen Handlungen nicht einverstanden gewesen ist. Alle Umstände sprechen vielmehr dafür, dass sie keine sexuelle Beziehung wollte und lediglich aufgrund der Drohkulisse bzw. der von ihr aussichtlos empfundenen Situation eingewilligt hat. Dies insbesondere auch aufgrund des hohen Altersunterschieds und der Tatsache, dass sie den Beschuldigten kulturell bedingt «Onkel» nannte und ihn seit ihrer Kindheit als Bekannten der Eltern kannte (GA act. 55). Mithin - 19 - hat sie nicht gewagt, ihm zu widersprechen, was sich auch daran zeigt, dass sie jeweils – obwohl sie das gar nicht wollte – zu ihm ins Auto gestiegen ist und ihn zuhause in die Wohnung gelassen hat. Indem sich der Beschuldigte über den erkennbaren Willen von B.B._____ hinweggesetzt und den Geschlechtsverkehr sowie die sexuellen Handlungen vorgenommen hat, hat er sich der mehrfachen Vergewaltigung sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung schuldig gemacht. Recht- fertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. 2.5.3. Hinsichtlich des Vorwurfs der Freiheitsberaubung hatte B.B._____ ausgeführt, der Beschuldigte habe das Auto, mit welchem sie in die Tiefgarage gefahren seien, abgeschlossen. Es sei eine rote Markierung bei dem Schlüsselsymbol an der Innenseite der Autotür erschienen, die dies gezeigt habe. Der Beschuldigte macht mit Berufung geltend, dass eine rote Markierung bei seinem Fahrzeugmodell bedeute, dass die Türe nicht abgeschlossen sei. Es kann jedoch offenbleiben, ob die Fahrzeugtüren abgeschlossen bzw. von innen nicht zu öffnen waren. Hierauf kommt es für den Tatbestand der Freiheitsberaubung in der vorliegenden Konstellation nicht entscheidend an. Massgebend ist vielmehr, dass der Beschuldigte B.B._____ zunächst gegen ihren Willen dazu brachte, in sein Fahrzeug zu steigen und mit ihr in die Tiefgarage zu fahren. Dort hat er sich jeweils zu ihr nach hinten auf den Rücksitz begeben und die Türe zu gemacht, worauf- hin es zu den besagten sexuellen Handlungen gekommen ist. Der Beschuldigte hat mit dieser Vorgehensweise ganz bewusst eine für B.B._____ ausweglose Situation, aus welcher sie nicht entfliehen konnte, geschaffen. Dass dies gegen den erkennbaren Willen von B.B._____ geschehen ist, zeigt sich auch daran, dass sie dem Beschuldigten mehrfach gesagt hat, dass sie nur nach Hause wolle (siehe dazu oben). Der Beschuldigte hat zweifellos im Bewusstsein gehandelt, B.B._____ durch sein Verhalten unrechtmässig die Fortbewegungsfreiheit zu ent- ziehen, was er zur Erreichung seines eigentlichen Ziels, nämlich dem Geschlechtsverkehr, auch wollte. Damit hat er den Tatbestand der Freiheitsberaubung mehrfach erfüllt. 2.5.4. Ebenfalls ist gestützt auf die Aussagen von B.B._____ erstellt, dass der Beschuldigte sie, als sie allein zuhause war, vor ihrer Haustür stand und durch mehrfaches Klingeln und die Aussage, sie solle die Türe öffnen, andernfalls etwas passiere, zum Öffnen der Türe und zum Einlass in die Wohnung gedrängt hat, woraufhin es zu den besagten sexuellen Hand- lungen gekommen ist. - 20 - Der Beschuldigte hat B.B._____ durch Androhung ernstlicher Nachteile dazu genötigt, ihn gegen ihren Willen hereinzulassen. Damit hat er in ihre Willensfreiheit eingegriffen. Die Drohung war zwar relativ unbestimmt («sonst passiert etwas»). Er hat jedoch zweifellos im Wissen darum gehandelt, dass dies – zusammen mit seinem fordernden Auftreten – genügen würde, um B.B._____ dazu zu bewegen, ihn gegen ihren eigen- tlichen Willen hereinzulassen, was denn auch funktioniert hat. Die Drohung wirkte auf sie auch vor dem Hintergrund der bisherigen Vorfälle im Auto ernst. Zudem ist eine genaue Umschreibung des angedrohten Übels für die Erfüllung des Tatbestands nicht nötig (Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 1.1.2). Das vom Beschuldigten angewandte Mittel (Androhung ernstlicher Nachteile) ist vorliegend nicht zu rechtfertigen, so dass es an der Zweck-Mittel-Relation fehlt. Die Rechts- widrigkeit ist damit ohne Weiteres gegeben. Damit hat er sich der Nötigung schuldig gemacht. 2.6. Zusammengefasst erweist sich die Berufung des Beschuldigten im Schuld- punkt als unbegründet. Er hat sich der mehrfachen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB und der Nötigung gemäss Art. 181 StGB schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen. 3. 3.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Die Vorinstanz hat eine (unbedingte) Freiheitsstrafe von 4 Jahren aus- gesprochen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Anschlussberufung eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 4 ½ Jahre (Anschlussberufungs- begründung S. 2 ff.). Der Beschuldigte beantragt für den Fall von Schuld- sprüchen eine Freiheitsstrafe von maximal 2 Jahren, welche bedingt aus- zusprechen sei (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 23 f.). 3.2. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirk- samkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). - 21 - Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ist aufgrund der Tatschwere für jede vom Beschuldigten begangene Straftat nicht eine Geldstrafe, sondern eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion aus- zusprechen, da jeweils eine Einzelstrafe von mehr als 6 Monaten fest- zusetzen ist (Art. 34 Abs. 1 StGB). 3.3. Die Einsatzstrafe ist – qua Strafrahmen und konkretem Verschulden – für die erste Vergewaltigung als schwerste Straftat festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB sieht einen ordentlichen Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheits- strafe vor. Er schützt das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. Bei einer Vergewaltigung geht es im vergleichsweise grossen Spektrum möglicher Sexualstraftaten um einen sehr schweren Eingriff in die sexuelle Integrität. Die Rechtsgutverletzung als solche ist jedoch unergiebig, denn der erzwungene Beischlaf begründet den Tatbestand des Art. 190 Abs. 1 StGB. Die objektive Tatschwere bestimmt sich somit in erster Linie anhand des Tathergangs und der Tatumstände. Der Beschuldigte hat B.B._____ an ihrem Arbeitsort abgeholt und sie dazu gedrängt, in sein Auto zu steigen. Sodann fuhr er mit ihr in die D._____- Tiefgarage in Gemeinde R._____ und begab sich zu ihr auf den Rücksitz, wo es zum erzwungenen und für B.B._____ mitunter schmerzhaften Geschlechtsverkehr gekommen ist. Durch dieses Verhalten hat der Beschuldigte die sexuelle Integrität und damit ein hochwertiges Rechtsgut von B.B._____ in massiver Weise verletzt, wobei es sich hierbei indessen um ein tatbestandsimmanentes Merkmal einer jeden Vergewaltigung handelt. Im Rahmen des an sich schon schweren Delikts sowie des sehr weiten Spektrums denkbarer Vergewaltigungen ist das Verschulden des Beschuldigten im unteren Bereich des Strafrahmens anzusiedeln, zumal er B.B._____ weder konkret bedroht noch physische Gewalt angewendet hat; der psychische Druck beschränkte sich auf das Notwendige, um den Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen vollziehen zu können. Der Beschuldigte hat in subjektiver Hinsicht primär aus egoistischen Motiven, nämlich der Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse gehandelt. Diese sind dem Vergewaltigungstatbestand jedoch immanent und entsprechend nicht verschuldenserhöhend zu gewichten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6P.194/2001 vom 3. Dezember 2002 E. 7.4.2 und 7B_229/2022 vom 29. November 2023 E. 2.4.1). Erheblich verschuldens- erhöhend ist hingegen das sehr grosse Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte verfügte, zu berücksichtigen. Der sexuelle Kontakt ist nicht etwa aus einer vom Beschuldigten falsch verstandenen Situation heraus entstanden. Vielmehr ist er planmässig vorgegangen. Je - 22 - leichter es aber für ihn gewesen wäre, die sexuelle Integrität und das sexuelle Selbstbestimmungsrecht von B.B._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden (BGE 117 IV 112 E.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Dass er B.B._____ keinen zusätzlichen Schaden oder Schmerzen zu verursachen beabsichtigte, ist neutral zu bewerten, zumal dies für die Erfüllung des Tatbestands nicht erforderlich ist. Insgesamt ist in Relation zum breiten Spektrum der möglichen Vergewaltigungsszenarien von einem vergleichsweise nicht mehr leichten bis mittelschweren Tatverschulden auszugehen. Mit Blick auf den weiten ordentlichen Strafrahmen erscheint dafür eine Einsatzstrafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe angemessen. 3.4. Diese Einsatzstrafe ist für die weiteren Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. 3.4.1. In Bezug auf die weiteren drei Vergewaltigungen ergibt sich Folgendes: Das Tatvorgehen und die Tatumstände haben sich bei diesen weiteren Vergewaltigungen nicht massgeblich voneinander unterschieden, weshalb auch hinsichtlich dieser weiteren Vergewaltigungen für sich betrachtet von einem jeweils nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und dafür angemessenen Einzelstrafen von je 2 Jahren Freiheitsstrafe aus- zugehen ist. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die einzelnen Vergewalti- gungen insofern in einem Zusammenhang standen, als dass sie sich stets gegen B.B._____ gerichtet haben und jeweils auf ähnliche Art und Weise begangen worden sind. Sie liegen zeitlich jedoch soweit auseinander, dass nicht von einer natürlichen Handlungseinheit ausgegangen werden kann. Der Beschuldigte fasste jedes Mal einen neuen Tatentschluss. Auch ist es nicht einerlei, zu wieviel weiteren Vergewaltigungen es gekommen ist, zumal jede einzelne der weiteren drei Vergewaltigungen mit Schmerzen und einer erheblichen psychischen Belastung für B.B._____ verbunden war. Insgesamt rechtfertigt es sich deshalb, die Einsatzstrafe für die weiteren drei Vergewaltigungen in Anwendung des Asperationsprinzips um 2 Jahre auf 4 Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen. 3.4.2. Hinsichtlich der sexuellen Nötigungen ergibt sich Folgendes: - 23 - Die sexuelle Nötigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 189 Abs. 1 StGB). Der Tatbestand schützt die sexuelle Freiheit (BGE 146 IV 153). Der Beschuldigte hat von B.B._____ einmal verlangt, dass sie ihn oral befriedige. Der durch den Oralverkehr bewirkte Eingriff in die sexuelle Integrität ist erheblich. Es handelt sich gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts um eine beischlafsähnliche Handlung. Daher hat sich das Gericht bei der Strafzumessung für die Nötigung zur Duldung einer solchen beischlafsähnlichen Handlung grundsätzlich am Strafrahmen zu orientieren, welchen das Gesetz für die Vergewaltigung festlegt. Die Strafe darf mithin im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht wesentlich niedriger sein als die Strafe, welche das Gericht unter denselben Umständen für eine Vergewaltigung ausgesprochen hätte (BGE 132 IV 120 E. 2.5). B.B._____ hat das Glied des Beschuldigten zwar in den Mund nehmen müssen. Gestützt auf ihre (diesbezüglich fehlenden) Aus- führungen ist zu Gunsten des Beschuldigten jedoch davon auszugehen, dass er dies weder durch Gewalt erzwungen hat noch, dass er in der Folge starke Vor- und Rückbewegungen, welche einen Brechreiz hätten auslösen können, vollzogen hat. Zudem ist es sodann ausserhalb des Mundes – sehr wahrscheinlich beim Geschlechtsverkehr unter Verwendung eines Kondoms – zum Samenerguss gekommen. Auch wenn jeder unerwünschte orale Verkehr für das Opfer als schwer empfunden wird, so handelt es sich insgesamt im Vergleich zu den denkbaren Formen vorliegend doch um eine eher leichtere Form. Was im Übrigen die Beweggründe und das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit betrifft, kann auf die Erwägungen im Rahmen der Einsatzstrafe verwiesen werden. Die Einzelstrafe ist auf 1 ½ Jahre anzusetzen. Beim Vorfall bei B.B._____ zuhause hat der Beschuldigte mit seinem Penis ihre Vagina berührt, ohne jedoch in sie einzudringen. Dabei handelt es sich um eine der Vergewaltigung zwar ähnliche Handlung, jedoch ist durch das fehlende Eindringen von einer wesentlich geringeren Eingriffsintensität in das geschützte Rechtsgut der sexuellen Integrität auszugehen, zumal keine körperlichen Schmerzen entstanden sind. Insgesamt ist das Vorgehen nicht über den Tatbestand der sexuellen Nötigung hinaus- gegangen. Auch wenn das Verschulden nicht zu bagatellisieren ist, ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand der sexuellen Nötigung erfassten Sachverhalte von einem noch knapp leichten Verschulden und einer angemessenen Einzelstrafe von 9 Monaten auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass sich die sexuellen Nötigungen wiederum gegen B.B._____ gerichtet haben und in einem engen Zusammenhang zu den Vergewaltigungen stehen. Es ist aber keinesfalls einerlei, ob es nebst den Vergewaltigungen zu Oralverkehr - 24 - gekommen ist. Es rechtfertigt sich somit für die sexuellen Nötigungen eine angemessene Erhöhung um 1 Jahr auf 5 Jahre Freiheitsstrafe. 3.4.3. In Bezug auf die Freiheitsberaubungen ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Abs. 1 StGB schützt die körperliche (Fort-)Bewegungsfreiheit (BGE 141 IV 10 E. 4.3). Der Beschuldigte hat B.B._____, die nach Hause wollte, während der Dauer der Vergewaltigungen und dem Oralverkehr, anlässlich welcher er sich zu ihr auf den Rücksitz begeben und die Autotüren zugemacht hatte, der Bewegungsfreiheit beraubt. Dass er keine körperliche Gewalt ange- wendet hat, ist neutral zu bewerten. Hingegen wirkt sich wiederum verschuldenserhöhend aus, dass er über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt hat (siehe dazu oben). Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe und den in diesem Rahmen denkbaren Erscheinungsformen von Freiheits- beraubungen von einem jeweils noch leichten Verschulden und dafür angemessenen Einzelstrafen von 7 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass ein sehr enger sachlicher, zeitlicher und örtlicher Zusammenhang zu den Vergewalti- gungen besteht. Dadurch erscheint der Gesamtschuldbeitrag erheblich vermindert. Es rechtfertigt sich eine angemessene Erhöhung um 6 Monate auf 5 ½ Jahre Freiheitsstrafe. 3.4.4. In Bezug auf die Nötigung ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB schützt die Handlungsfreiheit bzw. die Freiheit der Willensbildung des Einzelnen (BGE 141 IV 1 E. 3.3.1). Der Beschuldigte hat B.B._____ vorgängig zum Vorfall der sexuellen Nötigung bei ihr zuhause dazu genötigt, ihm die Türe zu öffnen und ihn in die Wohnung zu lassen. Dafür hat er geklingelt und sie aufgefordert zu öffnen, andernfalls «etwas passiere», sodass sie Angst bekam und sodann gegen ihren Willen die abgeschlossene Haustür geöffnet hat und den Beschuldigten hereinliess. Dass sich B.B._____ gegen ihren Willen veranlasst sah, dem Beschuldigten die Haustür zu öffnen und ihn in die Familienwohnung zu lassen, stellt eine knapp leichte bis mittelschwere Einschränkung ihrer Willensbildung bzw. Handlungs- freiheit dar. Der Beschuldigte ist auch hinsichtlich der Nötigung planmässig vor- gegangen, hat er doch bewusst einen Zeitpunkt gewählt, von dem er wusste, dass B.B._____ allein zuhause sein würde. Im Übrigen ist sein Verhalten aber nicht über das für eine Nötigung Notwendige hinaus- - 25 - gegangen. Zum hohen Mass an Entscheidungsfreiheit siehe oben. Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheits- strafe und den in diesem Rahmen denkbaren Erscheinungsformen von Nötigungen von einem leichten Verschulden und einer dafür ange- messenen Einzelstrafe von 7 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass ein enger sachlicher, zeitlicher und örtlicher Zusammenhang zur sexuellen Nötigung am Wohnort von B.B._____ besteht. Dadurch erscheint der Gesamt- schuldbeitrag erheblich vermindert. Es rechtfertigt sich eine angemessene Erhöhung um 3 Monate auf 5 ¾ Jahre Freiheitsstrafe. 3.5. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist im Strafregister nicht verzeichnet, was sich neutral auswirkt (BGE 136 IV 1). Das Wohlverhalten des Beschuldigten seit der Tatbegehung kann nicht strafmindernd berücksichtigt werden, denn ein solches wird allgemein erwartet und vorausgesetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2017 vom 16. Januar 2018 E. 2.2.4). Der Beschuldigte hat sich in der Straf- untersuchung grundsätzlich korrekt verhalten. Er hat zwar zugegeben, dass es zu Geschlechtsverkehr und weiteren sexuellen Handlungen gekommen ist, jedoch hat er bei sämtlichen angeklagten Handlungen abgestritten, dass diese gegen den Willen von B.B._____ erfolgt sind bzw. angegeben, es habe sich um eine Liebesbeziehung gehandelt. Er muss sich zwar nicht selbst belasten (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Wer hinsichtlich eines wesentlichen Umstands nicht geständig ist, kann aber hinsichtlich des begangenen Unrechts auch nicht nachhaltig einsichtig und aufrichtig reuig sein. Eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an vollumfänglich geständigen und einsichtigen Straftäter möglich ist, kommt vorliegend somit nicht in Frage. Dennoch ist nicht zu verkennen, dass die Aussagen des Beschuldigten vereinfacht haben, weshalb sein teil- weises Geständnis nicht vollständig unbeachtlich bleiben kann. Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Der 62- jährige Beschuldigte lebt mit seiner Ehefrau und seinen Kindern unter einem Dach, die Ehe ist allerdings stark belastet. Gesundheitlich geht es ihm gut. Er ist aktuell arbeitslos und auf Stellensuche, da er seine langjährige Arbeitsstelle im Zuge des Strafverfahrens verloren habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 19 ff.). Diese persönlichen Umstände begründen keine erhöhte Strafempfindlichkeit, zumal sich eine solche nur bei aussergewöhnlichen Umständen, die hier nicht vorliegen, bejahen lässt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). - 26 - Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente im Umfang von 3 Monaten strafmindernd aus. 3.6. Strafmindernd zu berücksichtigen ist vorliegend sodann eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wiederholt dargelegt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.5.4; BGE 143 IV 373). Darauf kann verwiesen werden. Die zu beurteilenden Delikte haben sich im August bis November 2019 ereignet. Die Anzeige wurde am 10. November 2019 erhoben. Die wesen- tlichen Untersuchungshandlungen fanden sodann in den Jahren 2019 und 2020 statt und der Beschuldigte war von Beginn an namentlich bekannt. Dennoch wurde die Anklage in der Folge erst am 22. September 2022 erhoben. Die vorinstanzliche Hauptverhandlung fand am 8. März 2023 statt und das begründete vorinstanzliche Urteil wurde den Parteien zwischen dem 10. und 12. Juli 2023 zugestellt. Insbesondere im Hinblick auf die Zeitspanne bis zur Anklageerhebung und die gesamte Verfahrensdauer ist eine nicht mehr unerhebliche Verletzung des Beschleunigungsgebots auszumachen. Diese ist im Umfang von einem Jahr strafmindernd zu berücksichtigen, womit sich eine Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren ergibt. 3.7. Der bedingte oder teilbedingte Strafvollzug ist bei einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren von Gesetzes wegen ausgeschlossen (Art. 42 und 43 StGB). 3.8. Dem Beschuldigten ist die Dauer der Untersuchungshaft von einem Tag (15. November 2019) auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. g und h StGB unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. Der Beschuldigte hat mit Berufung beantragt, es sei von der Landes- verweisung abzusehen (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 24 ff.). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Anschlussberufung eine Erhöhung der Dauer der Landesverweisung auf 10 Jahre (Anschlussberufungs- begründung S. 4). - 27 - 4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung nach Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_977/2023 vom 12. Januar 2024 E. 1.4 f.). Darauf kann verwiesen werden. 4.3. Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Sri Lanka und verfügt in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung. Er hat mit den Vergewaltigungen, sexuellen Nötigungen und den Freiheitsberaubungen gleich mehrere Katalogtaten für eine obligatorische Landesverweisung i.S.v. Art. 66 Abs. 1 lit. g und h StGB begangen. Er ist somit grundsätzlich für die Dauer von 5 bis 15 Jahren aus der Schweiz zu verweisen. Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefäll bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 erster Satz StGB). Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren. 4.4. 4.4.1. Der heute 62-jährige Beschuldigte wurde in Sri Lanka geboren, wo er bis zu seinem 26. Altersjahr lebte. Er hat seine gesamten Kindheits- und Jugendjahre sowie den Beginn seines Erwachsenenlebens in seiner Heimat verbracht. Am 6. Oktober 1988 reiste er in die Schweiz ein, dies aufgrund seiner Flucht vor dem Bürgerkrieg in Sri Lanka. Die sprachliche Integration des Beschuldigten erweist sich als nicht mustergültig, benötigte er anlässlich der Berufungsverhandlung doch einen Dolmetscher. Jedoch zeigte sich, dass er einen Teil der Fragen verstanden hat und auf Deutsch beantworten konnte, sodass davon ausgegangen werden kann, dass er sich im Alltag auf Deutsch verständigen kann. Dies darf bei der langen Anwesenheit von 35 Jahren auch erwartet werden und stellt keine besondere Leistung dar. Neben den vorliegend zu beurteilenden Delikten weist der Beschuldigte in der Schweiz keine Vorstrafen auf (aktueller Strafregisterauszug und UA act. 1). Gestützt darauf kann jedoch nicht auf eine gelungene Integration in die Schweizer Werte- und Rechtsordnung geschlossen werden, da ein Wohlverhalten erwartet werden darf. - 28 - Der Lebensmittelpunkt des Beschuldigten liegt in der Schweiz. Er wohnt mit seiner Ehefrau, dem 17-jährigen Sohn und den zwei volljährigen Söhnen zusammen in Gemeinde S._____ (Protokoll Berufungs- verhandlung S. 19 ff.). Der Beschuldigte gab anlässlich der Berufungs- verhandlung an, was von seinem Sohn K._____ bestätigt wurde, dass er und seine Ehefrau sich getrennt haben. Jedoch würden sie im Sinne einer Wohngemeinschaft mit getrennten Schlafzimmern weiterhin zusammen- leben und den Alltag teilweise zusammen verbringen, namentlich koche die Ehefrau weiterhin für ihn. Für das gemeinsame Leben sei am 7. Februar 2023 vom Beschuldigten, seiner Ehefrau und dem ältesten Sohn K._____ gemeinsam eine Immobilie gekauft worden. Die familiären Beziehungen erscheinen damit intakt, zumal es nicht auf eine gelebte intime Beziehung zwischen den Ehegatten ankommt. Die Ehefrau des Beschuldigten ist erwerbstätig. Die Ehefrau und der älteste Sohn verfügen jeweils über eine Niederlassungsbewilligung, die beiden jüngeren Söhne über einen Schweizer Pass (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 26 ff.). Insgesamt ist von einer nahen, echten und tatsächlich gelebten familiären Beziehung zu seiner Ehefrau und den Söhnen, insbesondere dem minderjährigen Sohn auszugehen. Die weitere persönliche und gesellschaftliche Integration des Beschuldigten ist als mangelhaft zu bezeichnen. Er verfügt in der Schweiz über keine sozialen Kontakte. Es fehlen vertiefte Beziehungen. Sein soziales Beziehungsnetz besteht und erschöpft sich hauptsächlich in der Beziehung zu seiner Ehefrau und seinen Kindern, was nicht für eine besondere Integration spricht. In der Schweiz ist der Beschuldigte zudem weder in einem Verein aktiv, noch ist sonst ein besonderes Engagement für die Gesellschaft ersichtlich. In beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht ist die Integration des Beschuldigten grundsätzlich gut. Er hat seit dem Jahr 1988 für das L. Hotel_____ als Portier gearbeitet. Die lange, konstante Tätigkeit für einen Arbeitgeber ist positiv zu werten. Diese Arbeitsstelle hat er – nach eigenen Angaben – aufgrund des laufenden Strafverfahrens verloren. Seither lebt er von Arbeitslosentaggeldern. Er sei aktuell auf Stellensuche. Aufgrund der langen Berufstätigkeit ist von einer Teilnahme am Wirtschaftsleben und damit einhergehend einer gewissen beruflichen Integration auszugehen. Jedoch führt dieser Aspekt alleine in der Gesamtbetrachtung nicht zur Annahme einer insgesamt besonders gelungenen Integration (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1439/2021 vom 28. November 2022 E. 3.5.2). Er hat im Februar 2023 gemeinsam mit seiner Ehefrau, und zu einem kleinen Teil mit dem ältesten Sohn, eine Immobilie erworben und hierfür eine Hypothek aufgenommen. Es ist entgegen seinen Ausführungen davon auszugehen, dass die Immobilie mit gemeinsamen ehelichen Ersparnissen erworben worden ist, da die Lebenshaltungskosten der Familie jeweils von ihm gedeckt worden sind und das Einkommen der Ehefrau gespart worden - 29 - ist. Zudem wurden für den Kauf der Immobilie Wertschriften verwendet. Weitere Schulden hat der Beschuldigte nicht und Sozialhilfe hat er noch nie bezogen, demgegenüber hat er auch keine nennenswerten Ersparnisse (Protokoll Berufungsverhandlung S. 20). 4.4.2. Der Beschuldigte führt aus, in seinem Heimatland keine Angehörigen mehr zu haben. Einzig einige Verwandte seiner Frau würden noch dort leben, diese würden ihn aufgrund der Vorwürfe ächten. Er gab jedoch an, zuletzt im Jahr 2019 für drei Wochen in Sri Lanka gewesen zu sein, womit von einem gewissen bestehenden Bezug zur Heimat auszugehen ist. Er lebte bis zum Alter von 26 Jahren in Sri Lanka. Er beherrscht die tamilische Sprache als Muttersprache; diese wird in gewissen Gebieten Sri Lankas gesprochen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 14). Zudem ist er bestens mit der Kultur seines Heimatlandes vertraut. Beruflich erscheint eine Integration in Sri Lanka möglich. Er kann den Beruf des Portiers oder des Reinigungsfachmanns auch dort ausüben, wobei er von der langjährigen Berufserfahrung in der Schweiz profitieren kann. Dass die Wirtschaftslage in seinem Herkunftsland allenfalls schwieriger als in der Schweiz sein könnte, vermag die strafrechtliche Landesverweisung nicht zu verhindern (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.2). Die soziale Reintegration des Beschuldigten erscheint aufgrund der Verbundenheit mit der Kultur ohne Weiteres möglich und zumutbar. Dies auch wenn er angibt, in Sri Lanka keine Angehörigen mehr zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 18). Sicherlich vermögen ein Unter- kommen bei Verwandten oder deren Unterstützung in der Anfangsphase einen Neubeginn im Heimatland wohl zu erleichtern. Notwendig ist dies aber nicht. Der Beschuldigte leidet weder an gesundheitlichen Problemen, die einer Wegweisung in sein Heimatland entgegenstünden, noch sind irgendwelche Gründe ersichtlich, die dem Vollzug einer Landesverweisung entgegenstünden. Zusammengefasst erscheint eine soziale und berufliche Integration unter den vorliegenden Umständen bei entsprechender Anstrengung als durchaus möglich. 4.4.3. Die Landesverweisung würde die Ehefrau und die Söhne des Beschuldigten, mit denen der Beschuldigte zusammenlebt, direkt betreffen, wobei die Ehefrau und der minderjährige Sohn in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen. Der Beschuldigte ist mit seiner Ehefrau seit 1999 verheiratet. Sie ist die Ehe mit der Erwartung eines gemeinsamen Familien- lebens in der Schweiz eingegangen und ist entsprechend unzufrieden mit dem deliktischen Verhalten des Beschuldigten. Es ist davon auszugehen, dass die Beziehung zur Ehefrau trotz der anhaltenden Ehekrise in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt. Der jüngste Sohn ist 17 Jahre alt (Jahrgang 2007). Er ist hier geboren, hat die Schweizer Staatsbürgerschaft und ist entsprechend stark verwurzelt. Er ist zudem nicht mehr in einem - 30 - anpassungsfähigen Alter im Sinne der Rechtsprechung. Obwohl es der Ehefrau und dem jüngsten Sohn freistünde, den Beschuldigten nach Sri Lanka zu begleiten, würde ein Leben in Sri Lanka für sie einen grossen Einschnitt bedeuten und kann insbesondere vom schweizerischen Sohn nicht erwartet werden. Der Beschuldigte hat diesbezüglich ausgeführt, dass die Ehefrau und die Söhne im Falle einer Landesverweisung in der Schweiz bleiben würden (Protokoll Berufungsverhandlung S. 27). Unter diesen Vorzeichen würde eine Landesverweisung die familiäre Beziehung des Beschuldigten zur Ehefrau und zum minderjährigen Sohn und damit die Gewährleistungen gemäss Art. 8 EMRK in einem bedeutenden Ausmass tangieren. Nicht entscheidend ist nach dem Gesagten, ob auch die bereits volljährigen Söhne (Jahrgänge 2000 und 2003), die im gleichen Haushalt leben, ebenfalls in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen. Es ist auch zu berücksichtigen, dass sich aufgrund der zu verbüssenden mehrjährigen Freiheitsstrafe eine gewisse Entfremdung einstellen wird, da während des Freiheitsentzugs des Beschuldigten die tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu seinen Familienangehörigen stark erschwert sein wird. Dies gilt insbesondere auch für den jüngsten Sohn, der bei der Entlassung des Beschuldigten längst volljährig sein wird. Es bestünde zudem die Möglich- keit, den Kontakt zu den in der Schweiz verbleibenden Familienmitgliedern über moderne Kommunikationsmittel oder mittels Besuchen im Heimatland oder einem von der Landesverweisung nicht betroffenen Land aufrecht- zuerhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.5). So hat K._____, der älteste Sohn des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung auch ausgeführt, dass er den Kontakt zu seinem Vater im Falle einer Landesverweisung weiterhin pflegen und ihn gelegentlich in Sri Lanka besuchen würde (Protokoll Berufungs- verhandlung S. 30). Insoweit sich der Beschuldigte darauf beruft, dass seine beiden jüngsten Söhne noch in Ausbildung und finanziell von ihm abhängig seien, ist dies für die Frage der Landesverweisung nicht von entscheidender Bedeutung, zumal der Beschuldigte aktuell keinem Arbeitserwerb nachgeht und eine zu verbüssende Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren ansteht. Einer der Söhne absolviert aktuell eine KV-Lehre, diese wird nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe voraussichtlich abgeschlossen sein. Ein Sohn plant zudem nach dem Gymnasium ein Studium zu beginnen. Hierbei ist zwar nicht klar, wann dieses abgeschlossen sein wird. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass für Studenten ohne entsprechende finanzielle Mittel Stipendien zur Verfügung stehen. Weiter wird auch die Ehefrau des Beschuldigten ihre Söhne unterstützen können, da sie mit ihrem Erwerbseinkommen einen Grossteil der familiären Ausgaben übernimmt. Auch die im Jahr 2023 erworbene Immobilie bietet für die Familie eine gewisse finanzielle Absicherung. - 31 - 4.4.4. Zusammengefasst erscheint die Integration des Beschuldigten in sprach- licher und gesellschaftlicher Hinsicht als unterdurchschnittlich. Angesichts der langen Aufenthaltsdauer des Beschuldigten in der Schweiz, der Tatsache, dass er hier seinen Lebensmittelpunkt hat und insbesondere seiner echten gelebten familiären Beziehung zu seiner Ehefrau und den drei gemeinsamen Söhnen, insbesondere dem minderjährigen Sohn, ist dennoch von einem hohen privaten Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen, auch wenn eine berufliche, soziale und kulturelle Wiedereingliederung in der Heimat für ihn durchaus zu bewältigen wäre. 4.5. Der Beschuldigte wird vorliegend u.a. wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung und mehrfacher Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren verurteilt. Durch die Begehung der Katalogtaten hat er eine sehr hohe kriminelle Energie an den Tag gelegt. Insbesondere bei den Tatbeständen der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung werden besonders hoch- wertige Rechtsgüter geschützt, die durch den Beschuldigten in schwer- wiegender Weise verletzt worden sind. Er hat die geistige Beeinträchtigung von B.B._____ bewusst und mehrfach für die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse ausgenutzt und mit ihr gegen ihren Willen den Geschlechts- verkehr und Oralverkehr sowie weitere sexuelle Handlungen vollzogen. Im Rahmen der Landesverweisung und ausländerrechtlich ist bereits ab einer Verurteilung von zwei Jahren Freiheitsstrafe von einem schweren Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6). Auch wenn dem Beschuldigten – aufgrund der Vorstrafenlosigkeit und fehlender weiterer Anhaltspunkte – keine eigentliche Schlechtprognose zu stellen ist, lässt dies die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung nicht entfallen. Es gilt nämlich zu beachten, dass bei der Interessenabwägung betreffend die Landesverweisung andere, strengere Kriterien und Massstäbe entscheidend sind als bei der Prüfung der Bewährungs- aussichten (Urteil des Bundesgerichts 6B_513/2021 vom 31. März 2022 E. 1.5.3). Es bestehen denn auch nicht unerhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung. Diese ergeben sich in erster Linie aus seinem sehr hohen Mass an Entscheidungsfreiheit, über das er hinsichtlich der schweren Sexualstraftaten verfügt hat. Mithin war er zur Befriedigung seines Sexualtriebs dazu bereit, ein geistig retardiertes Opfer gleich mehrfach zu vergewaltigen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte weder aufrichtig reuig noch nachhaltig einsichtig ist. Ist ein gewichtiges Rechtsgut tangiert, braucht das Rückfallrisiko – auch bei einem Ersttäter wie dem Beschuldigten – für die Annahme eines hohen öffentlichen Interesses an der Wegweisung nicht besonders hoch auszufallen (vgl. Urteil des - 32 - Bundesgerichts 6B_1384/2021 vom 29. August 2023 E. 1.5.3. mit Hinweisen). Nach dem Dargelegten wiegen die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung insgesamt vergleichsweise schwer, es ist von hohen öffentlichen Interessen auszugehen. 4.6. In Würdigung der gesamten Umstände ist das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls knapp zu bejahen. Jedoch überwiegt das hohe öffentliche Interesse an der Landesverweisung die nicht unerheblichen privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz. Damit sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung erfüllt. Diese erweist sich sowohl unter dem Blickwinkel von Art. 66a Abs. 2 StGB als auch unter demjenigen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als verhältnismässig und rechts- konform (vgl. Urteil des EGMR Otite gegen Vereinigtes Königreich vom 27. September 2022, Nr. 18338/19, § 53). 4.7. Die Landesverweisung dauert zwischen 5 und 15 Jahre. Der Beschuldigte hat mehrere Straftaten erheblicher Schwere begangen, wofür er zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren zu verurteilen ist. Er hat die sexuelle Integrität, das sexuelle Selbstbestimmungsrecht und die Bewegungs- freiheit von B.B._____ und damit sehr hochstehende Rechtsgüter massiv verletzt und es kann ihm keine günstige Legalprognose gestellt werden. Entsprechend hoch ist das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschuldigten zu veranschlagen. Unter Berücksichtigung des ebenfalls nicht unerheblichen privaten Interesses an einem Verbleib des Beschuldigten in der Schweiz, erscheint eine Landeverweisung im mittleren Bereich von 10 Jahren als angemessen. 4.8. Die Landesverweisung ist im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben. Einerseits sind die Tatbestände der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung und der Freiheitsberaubung mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmass von mehr als einem Jahr bedroht (vgl. Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung). Vom Beschuldigten geht zudem auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II- Verordnung aus, die eine Ausschreibung rechtfertigt. Bei den Delikten des Beschuldigten handelt es sich um Straftaten, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung in einem hohen Ausmass tangieren. Sie weisen nach Art und Ausmass sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit eine erhebliche Schwere auf, zumal der Beschuldigte die sexuelle Integrität, das sexuelle Selbstbestimmungsrecht und die Entscheidungsfreiheit von B.B._____ erheblich verletzt hat. Entsprechend - 33 - wird der Beschuldigte auch zu einer relativ hohen Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren verurteilt. Dass er keine Vorstrafen aufweist und sich seit der Deliktsbegehung soweit ersichtlich wohlverhalten zu haben scheint, ändert an der Gefährdung nichts, da er im Zuge der vorliegenden Delikte mehrfach gewichtig delinquierte und ein erneutes Delinquieren nicht ausgeschlossen werden kann. Gründe, welche eine Ausschreibung im SIS als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, sind keine ersichtlich (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.2). Der Beschuldigte lässt zwar ausführen, dass für ihn ein Leben im grenznahen Deutschland im Fall der Landesverweisung wünschenswert wäre und ihm den Kontakt zu seiner Familie, die in der Schweiz nahe der deutschen Grenze lebt, vereinfachen würde. Bei dieser Argumentation verkennt er jedoch, dass der mit der Landesverweisung einhergehende Eingriff in sein Privatleben nur aufgrund der Schwere seiner Delinquenz und der aus seinem Verhalten abgeleiteten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gerechtfertigt ist. Damit beruhen sowohl der Landesverweis an sich als auch die Ausschreibung im SIS auf einer von dem Beschuldigten ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung, womit auch die dadurch für den Beschuldigten einhergehende Beeinträchtigung seines Familienlebens verhältnismässig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_225/2023 vom 7. Juli 2023 E. 1.5.2 f.). Damit sind die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im SIS gemäss Art. 21 und Art. 24 SIS-II- Verordnung erfüllt und diese ist deshalb anzuordnen. 5. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, der Privatklägerin B.B._____ eine Genugtuung von Fr. 5'000.00 zu bezahlen. Aufgrund des Ausgangs des Berufungsverfahrens besteht kein Grund, auf die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung zurückzukommen, nachdem der Beschuldigte für den Fall eines Schuldspruchs keine substanzierten Einwendungen dagegen erhoben hat und hinsichtlich der Zivilforderungen im Adhäsionsverfahren die Dispositionsmaxime gilt (Urteile des Bundesgerichts 6B_193/2014 vom 21. Juli 2014 E. 2.2 und 6B_267/2016 vom 15. Februar 2018 E. 6.1; MARCO WEISS, Der Adhäsions- prozess, Basel 2023, S. 39 und Fussnote 252). 6. 6.1. Die Berufung des Beschuldigten ist abzuweisen, die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). - 34 - 6.2. Die amtliche Verteidigerin ist für das Berufungsverfahren angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 3bis AnwT; § 13 AnwT). Abzustellen ist grundsätzlich auf die von der amtlichen Verteidigerin anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote, ergänzt um den effektiven Aufwand für die Berufungs- verhandlung. Die amtliche Verteidigerin ist jedoch von einem für das ganze Berufungsverfahren anwendbaren Regelstundenansatz von Fr. 220.00 ausgegangen. Der Stundenansatz für die amtliche Verteidigung richtet sich nach § 9 Abs. 3bis AnwT, wobei zu differenzieren ist, ob die fraglichen Leistungen vor oder nach dem 1. Januar 2024 erbracht worden sind, da der in § 9 Abs. 3bis AnwT vorgesehene Stundenansatz erst auf dieses Datum hin von Fr. 200.00 auf Fr. 220.00 erhöht worden ist (zur zeitlichen Anwendung: Leitentscheid des Obergerichts SST.2023.55 vom 26. Januar 2024 E. 4.2). In der Konsequenz sind sämtliche bis zum 31. Dezember 2023 erbrachten Leistungen mit Fr. 200.00 und einem Mehrwertsteuersatz von 7.7 %, sämtliche ab dem 1. Januar 2024 erbrachten Leistungen mit Fr. 220.00 und einem Mehrwertsteuersatz von 8.1 % zu entschädigen, woraus zuzüglich der geltend gemachten Auslagen eine Entschädigung von gerundet Fr. 17'400.00 resultiert ([Auslagen von Fr. 285.10 x 1.077] + [Auslagen von Fr. 124.80 x 1.081] + [30.16 Stunden x Fr. 200.00 x 1.077] + [44 Stunden x Fr. 220.00 x 1.081]). Hinzu kommen Fr. 532.50 Übersetzungskosten für den Aufwand des Dolmetschers M._____, womit der Totalbetrag der Entschädigung Fr. 17'932.50 beträgt. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten – ohne die Übersetzungs- kosten – im Umfang von Fr. 17'400.00 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Verfügt der Beschuldigte bereits im Zeitpunkt der Fällung des Endentscheids über genügende Mittel, so ist die der amtlichen Verteidigung zugesprochene Entschädigung sofort zurückzuverlangen. Der Beschuldigte hat anlässlich der Berufungsverhandlung diverse Unterlagen eingereicht. Daraus geht hervor, dass er sich gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem ältesten Sohn am 17. Februar 2023 unter Aufnahme einer Hypothek eine Immobilie in Gemeinde S._____ gekauft hat. Der Kaufpreis betrug dabei Fr. 705'000.00, eingebracht wurden Fr. 155'000.00 (Beilage Protokoll Berufungsverhandlung). Mithin befindet sich der Beschuldigte in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, die ihm eine sofortige Rückzahlung, erlauben. Nichts daran zu ändern vermögen die Ausführungen des Beschuldigten, die Immobilie sei mit gespartem Erwerbseinkommen der Ehefrau finanziert worden, sagte er doch anlässlich der Berufungsverhand- lung selbst aus, dass mit seinem Einkommen jeweils die laufenden Rechnungen und Lebenshaltungskosten der Ehegatten bzw. fünfköpfigen Familie gedeckt worden seien und das Einkommen der Ehefrau gespart worden sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 26). Daraus erhellt, dass es sich bei den Ersparnissen um solche der Ehegatten und nicht nur der - 35 - Ehefrau gehandelt hat. Der älteste Sohn des Beschuldigten, K._____, gab zudem an, lediglich einen kleinen Teil der Immobilie finanziert zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 28). Unter diesen Umständen erlaubt die finanzielle Situation des Beschuldigten die sofortige Rückzahlung der dem amtlichen Verteidiger ausgerichteten Entschädigung (ohne die Übersetzungskosten). Dem Umstand, dass der Beschuldigte möglicher- weise nicht sofort über genügend flüssige Mittel verfügt, da das Vermögen in der Liegenschaft investiert ist, kann mit einem Zahlungsaufschub oder Ratenzahlungen angemessen Rechnung getragen werden. 6.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Nachdem es bei den vorinstanzlichen Schuldsprüchen bleibt, besteht kein Anlass, die vorinstanzliche Kostenverteilung zu korrigieren. Entsprechend hat der Beschuldigte die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu bezahlen. 6.4. Die dem ehemaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Patrick Bürgi, für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 15'135.75 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten sofort zurückzufordern (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6.5. Die der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von B.B._____, Rechtsanwältin Rosa Renftle, für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 10'775.45 wurde mit Berufung im Zusammenhang mit den beantragten Freisprüchen sowie der Genugtuung angefochten. Da der Beschuldigte schuldig gesprochen wird und B.B._____ eine Genugtuung zugesprochen wird, ist auf die Höhe der Entschädigung nicht zurückzukommen. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten aufgrund der günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse sofort zurückzufordern (Art. 426 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO). 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). - 36 - Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB; - der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB; - der mehrfachen Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB - der Nötigung gemäss Art. 181 StGB. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 40 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren verurteilt. 3.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von einem Tag (15. November 2019) wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. Der Beschuldigte wird gemäss Art. 66a Abs. 1 g und h StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B.B._____ eine Genugtuung von Fr. 5'000.00 zu bezahlen. 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 17'932.50 aus- zurichten. - 37 - Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten ohne die Übersetzungs- kosten im Umfang von Fr. 17'400.00 sofort zurückgefordert. 7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 8'252.45 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 2'950.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – insoweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem ehemaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Patrick Bürgi, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 15'135.75 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten sofort zurückgefordert. 7.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin B.B._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 10'775.45 auszubezahlen. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten sofort zurückgefordert. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 38 - Aarau, 17. Juni 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Gilgen