4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'260.25 auszurichten. Diese Entschädigung wird im Umfang von Fr. 2'672.85 und Euro 30.00 aus den beschlagnahmten Vermögenswerten gedeckt. Der Rest wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'810.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'750.00) werden dem Beschuldigten auferlegt und mit den beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnet.