3. 3.1. Das vom Beschuldigten beschlagnahmte Bargeld von Fr. 12'800.00 wird gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 268 Abs. 1 StPO und Art. 442 Abs. 4 StPO zur Tilgung der Busse und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 3.2. [in Rechtskraft erwachsen] Das anlässlich der Verhaftung dem Beschuldigten abgenommene Bargeld von Fr. 682.85 sowie Euro 30.50 wird gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 268 Abs. 1 StPO und Art. 442 Abs. 4 StPO zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.