4.5. Auf einen vom Beschuldigten beantragten Erlass der Verfahrenskosten (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) zufolge Uneinbringlichkeit (Berufungserklärung, S. 2) ist nicht einzutreten. Art. 425 StPO findet nach der Praxis des Obergerichts im gerichtlichen Verfahren keine Anwendung (CAN 2013 Nr. 25 S. 53; vgl. auch forumpoenale 2014/4 Nr. 43 S. 222 f.). Auch wenn es die aktuelle finanzielle Situation des Beschuldigten nicht zulässt, für alle Verfahrenskosten aufzukommen, so ist doch nicht ausgeschlossen, dass er inskünftig zu einem ausreichenden Einkommen oder Vermögen, z.B. zufolge Erbschaft, gelangt.