Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten, soweit sie nicht aus dem beschlagnahmten Vermögenswert gedeckt werden kann, zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die vorinstanzliche Kostenverlegung erweist sich als korrekt und bedarf keiner Korrektur. Der Beschuldigte wird verurteilt und hat deshalb die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 5'810.00 (inklusive einer Anklagegebühr von Fr. 1'750.00) zu tragen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO).