Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung, mit welcher er eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf 7 Monate und der Busse auf Fr. 300.00 beantragt hat, vollumfänglich. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist vollumfänglich gutzuheissen. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD) vollständig aufzuerlegen. 4.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. Juni 2024 eingereichte Kostennote mit Fr. 5'260.25 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 AnwT und § 13 AnwT).