Die Beschlagnahme bzw. Verwendung zur Kostendeckung erweist sich auch vor dem Hintergrund von Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO als verhältnismässig und im Interesse des Beschuldigten liegend, zumal der Beschuldigte, der eine IV-Rente bezieht und keine Wohnkosten hat, da er wieder bei seinen Eltern wohnt, frei über den beschlagnahmten Betrag verfügen konnte. - 15 -