Nach dem Gesagten erweist sich die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft als begründet. Das beschlagnahmte Bargeld im Wert von Fr. 12'800.00 ist demnach zur Tilgung der Busse von Fr. 1'000.00 und alsdann – soweit der Betrag dafür ausreichend ist – zur Deckung der obergerichtlichen und erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu verwenden. Die Beschlagnahme bzw. Verwendung zur Kostendeckung erweist sich auch vor dem Hintergrund von Art.