Überdies hat der Vater des Beschuldigten selber keine Forderung geltend gemacht. Er hat lediglich eine handschriftliche Eingabe an die Staatsanwaltschaft verfasst, worin er die Rückgabe von Fr. 13'600.00 beantragt, gleichzeitig jedoch auch ausführt, keine Stellung in Bezug auf die Verwendung des Rests des Geldes durch den Beschuldigten nehmen zu wollen, da es ihn nicht betreffe (UA act. 343). Somit kann auch aus dem Verhalten des Vaters des Beschuldigten geschlossen werden, dass er mit der Verwendung des Geldes durch den Beschuldigten als wirtschaftlich berechtigte Person einverstanden gewesen ist.