Zuvor hat er mit Herausgabebegehren vom 31. August 2021 beantragt, das beschlagnahmte Bargeld aus dem Autoverkauf sei an ihn herauszugeben, da er zur Bezahlung seiner Miete darauf angewiesen sei (UA act. 303 ff.) und mit E-Mail vom 14. September 2021 an die Staatsanwaltschaft hat er geschrieben, die Hälfte des Verkaufspreises hätte ihm zustehen sollen, damit er Ausstände bezahlen könne, die andere Hälfte hätte seinem Bruder zufallen sollen (UA act. 309). Überdies hat der Vater des Beschuldigten selber keine Forderung geltend gemacht.