So hat er Fr. 4'200.00 für die Begleichung von Mietausständen verwendet. Mit einem weiteren Teil des Geldes hat er sich Drogen gekauft (UA act. 426; UA act. 343; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 8 f.). Im Weiteren hat er sich erst anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 22. März 2022 auf den Standpunkt gestellt, dass das Geld seinem Vater gehören würde (UA act. 426 und act. 435). Zuvor hat er mit Herausgabebegehren vom 31. August 2021 beantragt, das beschlagnahmte Bargeld aus dem Autoverkauf sei an ihn herauszugeben, da er zur Bezahlung seiner Miete darauf angewiesen sei (UA act.