3.3. Das beschlagnahmte Bargeld von Fr. 12'800.00 stammt zwar aus dem Verkauf des Autos, welches dem Vater des Beschuldigten gehörte. Der Beschuldigte hat den Kaufvertrag jedoch in eigenem Namen als Verkäufer geschlossen (UA act. 311) und den aus dem Verkauf des Fahrzeugs erzielte Erlös von Fr. 21'000.00 ohne Vorbehalt in seinem Namen entgegengenommen. Hinweise, dass der Beschuldigte dabei als indirekter Stellvertreter seines Vaters gehandelt hat, liegen nicht vor. Im Gegenteil hat der Beschuldigte über das Geld aus dem Verkauf wie ein Eigentümer verfügt. So hat er Fr. 4'200.00 für die Begleichung von Mietausständen verwendet.