3.2. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können u.a. Vermögenswerte einer beschuldigten Person beschlagnahmt werden, wenn diese voraussichtlich zur Sicherstellung von u.a. Verfahrenskosten und Bussen gebraucht werden (Kostendeckungsbeschlagnahme). Ist die Beschlagnahme nicht vorher aufgehoben worden, ist über die Verwendung zur Kostendeckung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO kann das Gericht Forderungen aus Verfahrenskosten mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. - 14 -