2.10. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten und zu einer Busse von Fr. 1'000.00 zu verurteilen. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat bestimmt, dass das beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von Fr. 12'800.00 an B._____, den Vater des Beschuldigten, herausgegeben wird. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Anschlussberufung, das beschlagnahmte Bargeld sei zur Deckung der Busse und der Verfahrenskosten zu verwenden (Anschlussberufungserklärung, S. 1).