Der Beschuldigte hat zwischen dem 16. Juli 2020 und dem 26. August 2021 zu nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten eine nicht näher bestimmbare Menge an Kokain und Heroin konsumiert. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass Täter, die lediglich (einmalig) eine geringfügige Menge Cannabis konsumieren, mit einer Ordnungsbusse von jeweils Fr. 100.00 bestraft werden (Art. 1 OBG i.V.m. Ziff. 8001 Anhang 2 OBV). Das Verschulden des Beschuldigten wiegt klar schwerer, zumal es sich bei Kokain und Heroin um sogenannte harte Drogen handelt und es sich nicht um einen einmaligen Konsum handelte.