2.9. 2.9.1. Die vom Beschuldigten begangenen Übertretungen (Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG betreffend die Anklageziffern 1.3 [Besitz] und 1.4 [Konsum] sowie Widerhandlungen gegen das Waffengesetz gemäss Art. 34 Abs. 1 WG) sehen als Strafe eine Busse bis zu Fr. 10'000.00 vor (Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Busse ist so zu bemessen, dass der Täter die Strafe erleidet, die seinem Verschulden und seinen (finanziellen) Verhältnissen angemessen erscheint (Art. 106 Abs. 3 StGB).