180 Abs. 1 StGB – begangen am 25. September 2022 – mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 1. Juni 2023 zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt), eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen und es kann keinesfalls von besonders günstigen Umständen ausgegangen werden. Im Weiteren beantragt der Beschuldigte selbst eine unbedingte Freiheitsstrafe (Plädoyer der Verteidigung, S. 21). Die Freiheitsstrafe ist somit unbedingt auszusprechen. 2.8. Dem Beschuldigten ist die Untersuchungshaft von einem Tag (26. August 2021 bis 27. August 2021) auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).