Vielmehr ist dem Beschuldigten angesichts der mehrfachen, teilweise einschlägigen Vorstrafen und des Umstandes, dass er bereits während laufendem vorinstanzlichem Verfahren erneut – wenn auch nicht im einschlägigen Deliktsbereich – delinquiert hat (so wurde er wegen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB – begangen am 25. September 2022 – mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 1. Juni 2023 zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt), eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen und es kann keinesfalls von besonders günstigen Umständen ausgegangen werden.