Auch wenn sich eine gewisse Stabilisierung der Suchtproblematik des Beschuldigten allmählich abzuzeichnen beginnt, so haben sich die Lebensumstände gegenüber früher nicht in einem Ausmass positiv verändert, dass diese ungeachtet der weiteren Umstände die Annahme besonders günstiger Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB rechtfertigen könnten. Vielmehr ist dem Beschuldigten angesichts der mehrfachen, teilweise einschlägigen Vorstrafen und des Umstandes, dass er bereits während laufendem vorinstanzlichem Verfahren erneut – wenn auch nicht im einschlägigen Deliktsbereich – delinquiert hat (so wurde er wegen Drohung gemäss Art.