Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Obergerichts vom 25. März 2019 – und damit innerhalb der letzten fünf Jahre vor den vorliegend zu beurteilenden Delikten, welche der Beschuldigte zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 27. August 2021 begangen hat – zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Ein bedingter Vollzug der vorliegend auszusprechenden Freiheitsstrafe ist damit nur unter besonders günstigen Umständen zulässig.