Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Insgesamt überwiegen die negativen Faktoren und die Täterkomponente wäre leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es jedoch bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 11 Monaten sein Bewenden.