Die konkrete Beeinträchtigung im Alltag ist dem Beschuldigten zufolge wetterabhängig, da er je nachdem mehr oder weniger Schmerzen habe; er könne jedoch prinzipiell Arbeiten im Garten ausführen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3). Eine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten aus medizinischen Gründen liegt damit nicht vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_82/2018 vom 25. September 2018 E. 4.6.3). Weitere Umstände, welche sich straferhöhend oder strafmindernd auswirken könnten, sind nicht ersichtlich. Es liegt auch keine erhöhte Strafempfindlichkeit vor, lässt sich diese doch nur bei aussergewöhnlichen Umständen, die hier nicht vorliegen, bejahen (statt vieler: Urteil des