Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevante Faktoren. Der Beschuldigte hatte eigenen Angaben zufolge im Jahr 2003 einen Unfall erlitten und seither Schwierigkeiten mit dem Gehen. 2020 hat er einen weiteren Unfall gehabt, wobei er sich die Halswirbelsäule gebrochen hat (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3). Der Beschuldigte ist nicht erwerbstätig und bezieht eine ganze Invalidenrente. Die konkrete Beeinträchtigung im Alltag ist dem Beschuldigten zufolge wetterabhängig, da er je nachdem mehr oder weniger Schmerzen habe;