Insbesondere machte er keine Ausführungen betreffend einer Weiterveräusserung der Betäubungsmittel an Dritte und bestritt diesen Vorwurf vehement. Somit ist eine erhebliche Strafminderung, wie sie einem von Anfang an vollumfänglich Geständigen zugutekommt, unter den vorliegenden Umständen ausgeschlossen. - 11 -