Im Weiteren können die bereits in den polizeilichen Einvernahmen teilweise erfolgten Geständnisse des Beschuldigten nicht strafmindernd berücksichtigt werden, da sie die Strafuntersuchung nicht in nennenswertem Umfang vorangetrieben haben und der Beschuldigte nur zugegeben hat, was ohnehin auf der Hand gelegen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_762/2011 vom 9. Februar 2012 E. 4.4). Insbesondere machte er keine Ausführungen betreffend einer Weiterveräusserung der Betäubungsmittel an Dritte und bestritt diesen Vorwurf vehement.