anerkannt hat, zur Vereinfachung des Berufungsverfahrens geführt, was nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben darf und somit leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4). Im Weiteren können die bereits in den polizeilichen Einvernahmen teilweise erfolgten Geständnisse des Beschuldigten nicht strafmindernd berücksichtigt werden, da sie die Strafuntersuchung nicht in nennenswertem Umfang vorangetrieben haben und der Beschuldigte nur zugegeben hat, was ohnehin auf der Hand gelegen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_762/2011 vom 9. Februar 2012 E. 4.4).