Der Beschuldigte hat die vorinstanzlichen Schuldsprüche mit Berufung nicht mehr angefochten. Es erscheint jedoch fraglich, ob bei ihm auch eine nachhaltige Einsicht oder aufrichtige Reue, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht, vorliegt, hat er sich doch auch noch im Berufungsverfahren – entgegen dem Sachverhalt, wie er dem anerkannten Schuldspruch zugrunde liegt – ausgeführt, dass das von ihm beförderte Kokain nicht zur Weitergabe bestimmt gewesen sei bzw. er nie die Absicht zum Verkauf von Drogen gehabt habe (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 7), was aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten und der mitgeführten Drogenmenge offensichtlich abwegig ist.