Auch wenn sich eine gewisse Stabilisierung der Suchtproblematik des Beschuldigten allmählich abzuzeichnen beginnt, hat er auch nach dem mehrmonatigen Vollzug einer Freiheitsstrafe trotz Abstinenzkontrollen nochmals Drogen konsumiert (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 6). Ob der Beschuldigte nunmehr tatsächlich suchtfrei bleiben kann, wird sich erst noch zeigen müssen.