Soweit der Beschuldigte nach den vorliegend zu beurteilenden Straftaten eine Strafe begangen hat, für die er rechtskräftig verurteilt worden ist (siehe Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 1. Juni 2023 wegen Drohung), so wirkt sich dieser Umstand im Rahmen des Nachtatverhaltens als ungünstiger Faktor aus. Im Übrigen ist kein besonders positives Nachtatverhalten ersichtlich. Auch wenn sich eine gewisse Stabilisierung der Suchtproblematik des Beschuldigten allmählich abzuzeichnen beginnt, hat er auch nach dem mehrmonatigen Vollzug einer Freiheitsstrafe trotz Abstinenzkontrollen nochmals Drogen konsumiert (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 6).