Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft, was – insbesondere aufgrund der einschlägigen Vorstrafen – erheblich straferhöhend zu berücksichtigen ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2), auch wenn hinsichtlich der Vorstrafen zu berücksichtigen ist, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht werden darf, mithin die Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte zu würdigen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit weiteren Hinweisen).