Anschlussberufung erhoben, die Strafzumessung jedoch nicht angefochten und demnach keine höhere Strafe beantragt hat, hat es aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO; BGE 148 IV 89 E. 4.3) mit einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten (inklusive der Zusatzstrafe und unter Berücksichtigung der Täterkomponente [siehe dazu unten]) sein Bewenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, demzufolge nicht zu beanstanden ist, dass die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen asperiert werden, wenn eine Erhöhung der Strafe ausgeschlossen ist). 2.6. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: - 10 -