2.5.2. Die Freiheitsstrafe wäre an sich für die weiteren Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Veräusserung von insgesamt 1.54 Gramm Amphetamin an C._____) sowie die Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Besitz einer Schusswaffe und Munition ohne Waffenerwerbsschein) in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen und es wäre für die vor dem Strafbefehl vom 11. Januar 2021 begangene Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Veräusserung von einem Gramm Amphetamin an C._____) eine Zusatzstrafe zu bilden, welche zur Freiheitsstrafe zu addieren wäre. Nachdem aber die Staatsanwaltschaft zwar