19 Abs. 3 lit. b BetmG ohnehin nicht in Frage, da keine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 BetmG vorliegt. Insgesamt ist im weiten Spektrum der vom Tatbestand der nicht qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG erfassten Art und Menge von Drogen sowie strafbaren Handlungen von einem vergleichsweise nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und in Relation zum Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren von einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen.