ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die Normen des Betäubungsmittelgesetzes zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3), zumal die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht zum Zweck der Finanzierung des eigenen Drogenkonsums erfolgte (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 7); es bestand kein Zusammenhang zwischen dem beabsichtigten Verkauf des Kokains und dem eigenen Konsum. Überdies kommt eine Strafmilderung im Sinne von Art. 19 Abs. 3 lit.