Mit Blick auf die von Art. 19 Abs. 1 BetmG erfassten Handlungsweisen handelt es sich bei der Beförderung von Betäubungsmitteln nicht um eine der schwersten Formen von Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Es ist aber auch nicht zu verharmlosen; denn auch wer Drogen nur transportiert – insbesondere zwecks Weiterveräusserung – spielt eine für das Funktionieren des Drogenhandels massgebliche Rolle.