Der Beschuldigte hat am 26. August 2021 20 Gramm Kokaingemisch (15.6 Gramm reines Kokain) in einem Fahrzeug zwecks Weitergabe transportiert. Bei Kokain handelt es sich um eine sogenannte harte Droge mit grossem Abhängigkeits- und Gefährdungspotential. Den Grenzwert für einen mengenmässig schweren Fall, der bei 18 Gramm reinem Wirkstoff liegt (BGE 145 IV 312 Regeste), hat der Beschuldigte nur relativ knapp unterschritten. Entsprechend ist die davon ausgehende Gefährdung der Gesundheit der Drogenkonsumenten bzw. die potenzielle Gefahr einer dauerhaften Gesundheitsschädigung bei regelmässigem Konsum nicht zu bagatellisieren.