Mit Freiheitsstrafe bis zur drei Jahren oder – hier nicht zweckmässiger – Geldstrafe wird gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG bestraft, wer u.a. Betäubungsmittel befördert. Ausgangspunkt für die Strafzumessung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand von Art. 19 BetmG soll insbesondere die öffentliche Gesundheit schützen. Geschützt werden sollen aber auch die einzelnen Personen vor -8-