2.5. 2.5.1. Die Einsatzstrafe für die nach dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 11. Januar 2021 begangenen Delikte, für welche auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen ist, ist für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG (Beförderung von Betäubungsmitteln) als – bei gleichem Strafrahmen – qua Verschulden konkret schwerste Straftat festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: